Anlegerschutzanwälte müssen um Honorar fürchten

eingestellt am 25.04.2018

Der Bundesgerichtshof hat am 23.11.2017 – Aktenzeichen: IX ZR 204/16 – entschieden, dass Anwaltsverträge den Regeln für den Fernabsatz unterfallen und als solche widerrufen werden können.

Rechtsanwalt Oliver Renner – zugleich Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht hat für finanzwelt die Entscheidung besprochen.

„Anleger, die auf eine solche Art und Weise von Anlegerschutzkanzleien geworben worden sind können daher ggf. den Anwaltsvertrag widerrufen und die Zahlung des Honorars verweigern oder zurückverlangen.

Pikant an der Entscheidung ist letztlich folgendes:

Anlegerschutzkanzleien werfen oftmals den in Anspruch genommenen Beratern/Vermittlern vor, dass es sich um Strukturvertriebe gehandelt habe. Bei der Werbung um Anleger als Mandanten bedienen sich Anlegerschutzkanzleien aber nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs selbst eines Strukturvertriebes.

Zudem hat der Bundesgerichtshof erkannt, dass es sich um ein „mit standardisierten Schreiben abgewickeltes, überregionales Massengeschäft“ handelt.

Damit wird Anlegerschutz pervertiert“, so sein Fazit.

 

Nachfolgend der link zum Beitrag:

http://finanzwelt.de/anlegerschutzanwaelte-muessen-um-honorar-fuerchten/

 

Stuttgart, den 25.04.2018

 

Oliver Renner

 

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

-       Lehrbeauftragter der Fachhochschule Schmalkalden

für das weiterbildende Studium zum/r „Finanzfachwirt/in (FH)“

-       Lehrbeauftragter der Hochschule Pforzheim

-       Stellvertretender Vorsitzender des Prüfungsausschusses

"Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht" der Rechtsanwaltskammer Stuttgart

-       Geldwäschebeauftragter der Rechtsanwaltskammer Stuttgart

-       Schiedsgutachter nach § 18 ARB

 

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