Anwaltshaftung bei Kapitalanlagen

eingestellt am 19.10.2021

Anwaltshaftung bei Kapitalanlagen

BGH, Urteil vom 16.09.2021 – IX ZR 165/19 -

Der Bundesgerichtshof hat am 16.09.2021 – Aktenzeichen: IX ZR 165/19 – in seinem zweiten Leitsatz folgendes entschieden: „Die Pflicht des Rechtsanwalts, den Mandanten über die Erfolgsaussichten einer in Aussicht genommenen Rechtsverfolgung aufzuklären, endet nicht mit deren Einleitung; verändert sich die rechtliche oder tatsächliche Ausgangslage im Laufe des Verfahrens, muss der Rechtsanwalt seinen Mandanten über eine damit verbundene Verschlechterung der Erfolgsaussichten aufklären“ (BGH, Urteil vom 16. September 2021 – IX ZR 165/19 –).

Gerade bei Kapitalanlagen werden oftmals standardisierte Prozesse für Kapitalanleger geführt. Ob mit oder ohne Zusage eine Rechtsschutzversicherung für das Vorgehen – sei es außergerichtlich oder gerichtlich – ist der Mandant von seinem Anwalt über die Erfolgs- sowie Kostenrisiken aufzuklären.

Eine mandatsbezogene Pflicht, einen von Anfang an aussichtslosen Rechtsstreit nicht zu führen, gibt es als zwar solche nicht. Maßgeblich ist aber, ob der Rechtsanwalt seiner Pflicht zur Beratung des Mandanten über die Erfolgsaussichten des in Aussicht genommenen Rechtsstreits genügt hat. Für den Inhalt dieser Pflicht ist es ohne Bedeutung, ob der Mandant eine Rechtsschutzversicherung unterhält oder nicht. Verletzt der Rechtsanwalt die ihm obliegende Beratungspflicht, kommt es darauf an, wie sich der Mandant im Falle pflichtgemäßer Unterweisung verhalten hätte. Erst hier kann von Bedeutung sein, ob eine Rechtsschutzversicherung besteht, so der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 16. September 2021 – IX ZR 165/19 –, Rn. 26, juris).

Bevor eine Klage erhoben wird sind gegenüber dem Mandanten die mit der Klage verbundenen Risiken zu benennen. Der Rechtsanwalt muss hierbei auch das ungefähre Ausmaß der Risiken abschätzen und dem Mandanten das Ergebnis mitteilen. Ist danach eine Klage praktisch aussichtslos, muss der Rechtsanwalt dies klar herausstellen. Er darf sich nicht mit dem Hinweis begnügen, die Erfolgsaussichten seien offen (so schon: BGH, Urteil vom 10. Mai 2012 - IX ZR 125/10 -). Es wurde auch schon vom BGH entschieden, dass ein Rechtsanwalt von einer beabsichtigten Rechtsverfolgung ausdrücklich abraten muss (BGH, Urteil vom 8. Januar 2004 - IX ZR 30/03 -).

Der Bundesgerichtshof hat die Pflichten des Anwalts ausgeweitet. Verschlechtern sich nach Beginn eines Rechtsstreits die Erfolgsaussichten – bspw. wegen Änderung oder aktueller neuer Rechtsprechung des BGH -, so muss auch hierüber der Mandant hingewiesen werden. Der Mandant kann dann entscheiden, ob die Klage oder das Rechtsmittel zurückgenommen wird, um weitere Kosten zu sparen.

Die individuelle Beratung sowie Erfassung des Sachverhalts und konkrete mandatsorientierte Prüfung der Rechtslage sollte daher – nicht nur zur Erfüllung anwaltlicher Pflichten – im Mittelpunkt stehen.

Als Schiedsgutachter nach § 18 ARB prüft Rechtsanwalt Oliver Renner – Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht – nicht nur Deckungsfragen bei Rechtsschutzversicherungen, sondern vertritt auch Kapitalanleger bei der Geltendmachung von Anwaltshaftungsansprüchen.

Stuttgart, den 19.10.2021

 

Oliver Renner

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

c/o Wüterich Breucker Rechtsanwälte Partnerschaft mbH

Charlottenstr. 22 - 24

70182 Stuttgart

Telefon: 0711/23992-0

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