Auskunftsanspruch gegen eine Bank über Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung

eingestellt am 06.10.2021

Auskunftsanspruch über Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 25.07.2019 – 8 S 5/18 -

Das Landgericht Düsseldorf hat eine Bank verurteilt, ihrem Kunden Auskunft über die Berechnung der von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zu Lasten seines bei der Bank unterhaltenen Kontos erhobenen Vorfälligkeitsentschädigung zu erteilen. Die Auskunft hat hierbei im Einzelnen zu enthalten:

Die Höhe der von der KfW angesetzten Zinserträge im Rahmen der Berechnung des Zinsmargenschadens sowie die Höhe der ersparten Verwaltungs- und Risikokosten, wobei jeweils anstelle der für den konkreten Vertrag errechneten Einzelpositionen auch auf Durchschnittswerte vergleichbarer Verträge (unter Nennung von Quellenangaben) abgestellt werden kann (LG Düsseldorf, Urteil vom 25. Juli 2019 – 8 S 5/18 –)

Der Fall:

Die Bank gewährte dem Kunden aus Mitteln des Förderprogramms der Kreditanstalt für Wiederaufbau (im Folgenden: KfW) ein grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen mit einer Konditionenfestschreibung. Vor Ablauf der Zinsfestschreibung veräußerte der Kunde die dem Darlehen zugrunde liegende Immobilie und wünschte, das Darlehen vorzeitig zurückzuführen. Die Bank löste das Darlehen vorzeitig mit den ihm vom Kunden zur Verfügung gestellten Mitteln ab. Die Bank teilte dem Kunden hierbei mit, dass hierfür eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 7.015,10 EUR anfalle und führte hierzu aus: "Die KfW erhebt für die von Ihnen geleistete Rückzahlung eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 7.015,10 EUR, welche analog dem Verrechnungskonto der Rückzahlung …. belastet wird. Die Vorfälligkeitsentschädigung errechnet sich aus der Differenz zwischen den Zinserträgen der KfW, die sich auf Basis des mit Ihnen gemäß Darlehensvertrag vereinbarten Nominalzinssatzes ergeben und die durch die vorzeitige Rückzahlung ausbleiben, und den bei Neuausreichung des Betrages erzielbaren Zinserträgen, bezogen auf den Zeitraum bis zum Ende der Zinsbindung". Die Bank belastete das Konto des Kunden in entsprechender Höhe. Der Kunde forderte seine Bank zur Abrechnung über die Vorfälligkeitsentschädigung auf. Vergeblich, so dass der Kunde gegen die Bank Auskunftsklage erheben musste.

Die Entscheidung

Das Landgericht Düsseldorf hat der Klage stattgegeben. Der Kunde hat nach dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf einen Anspruch auf Auskunft gegen die Bank hinsichtlich der Berechnung der von ihr von seinem Konto eingezogenen, von der KfW erhobenen Vorfälligkeitsentschädigung. (LG Düsseldorf, Urteil vom 25. Juli 2019 – 8 S 5/18 –).

Der Bankkunde kann ohne Mitteilung der Berechnungsgrundlagen den ihm gegenüber erhobenen Anspruch auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung nicht überprüfen, obwohl er Anrecht darauf hat. Diese Auskunft kann ihm lediglich die KfW als berechnende Bank - und aufgrund des Dreiecksverhältnisses mit seiner Bank schlussendlich diese - erteilen.

Fazit:

Wenn Zweifel über die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung bzgl. eines KfW Darlehens bestehen, sollte Auskunft verlangt werden.

Zwar ist die eine Bank bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nicht verpflichtet, dem Kunden die Vorfälligkeitsentschädigung im Einzelnen vorzurechnen. Es müssen aber alle maßgeblichen Faktoren genannt werden, so dass dem Kunden eine Überprüfung möglich ist. Insoweit ist daher die Bank gehalten, dem Darlehensnehmer eine nachvollziehbare und transparente Aufstellung der Berechnungsgrundlagen zur Verfügung zu stellen.

 

Stuttgart, den 06.10.2021

 

Oliver Renner

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

c/o Wüterich Breucker Rechtsanwälte Partnerschaft mbH

Charlottenstr. 22 - 24

70182 Stuttgart

Telefon: 0711/23992-0

Telefax: 0711/23992-29

Email: O.Renner@wueterich-breucker.de

 



Kommentare

- Es sind noch keine Kommentare vorhanden. -

Hinterlassen Sie einen Kommentar
@

* Diese Felder sind Pflichtfelder
Kommentar Veröffentlichung vorbehalten