Bank bekommt keine Vorfälligkeitsentschädigung

eingestellt am 12.04.2022

Bank bekommt keine Vorfälligkeitsentschädigung

 OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.11.2021 – 23 U 16/21 -

Nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22.11.2021 – Aktenzeichen: 23 U 16/21 – erhält eine Bank auch bei einem Immobilien-Verbraucherdarlehen keine Vorfälligkeitsentschädigung, wenn die Angaben hierzu im Darlehensvertrag nicht hinreichend klar und verständlich sind.

„Werden über die gesetzliche Pflichtangabe hinausgehende Angaben erteilt, dürfen diese nicht dazu führen, dass die getätigten Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend im Sinne des § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB werden, weil sie nicht mehr hinreichend klar und verständlich im Sinne des Art. 247 § 7 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB sind“, so das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Beschluss vom 22.11.2021 (Aktenzeichen – 23 U 16/21 –).

In zahlreichen Immobilien-Darlehen haben Banken – obgleich nicht vom Gesetzgeber gefordert – Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung gemacht. Wenn diese Angaben jedoch unzureichend sind, kann die Bank keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen und wenn diese bereits bezahlt wurde, kann diese wieder zurückgefordert werden.

Dies ist auch nicht treuwidrig:

„Dem Kläger kann auch nicht zur Last gelegt werden, sich erst im Zeitpunkt der beabsichtigten Rückführung auf die Unvollständigkeit der Angaben zu berufen, weil ihm zu diesem Zeitpunkt zusätzlich zu den im Vertrag enthaltenen Informationen und zum ESIS auch noch die konkrete Information nach § 493 Abs. 5 BGB zur Verfügung gestanden habe. Die nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB zu tätigenden Angaben wären dann ohne Funktion bzw. deren Fehlerhaftigkeit ohne Sanktion, was ersichtlich nicht zutreffen kann“, so das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 22. November 2021 – 23 U 16/21 –).

Rechtsanwalt Oliver Renner – zugleich Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht – vertritt eine Vielzahl von Bankkunden, die sich gegen die Vorfälligkeitsentschädigung zur Wehr setzen oder wieder zurückfordern.

Stuttgart, den 12.04.2022

 

Oliver Renner

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

c/o Wüterich Breucker Rechtsanwälte Partnerschaft mbH

Charlottenstr. 22 - 24

70182 Stuttgart

Telefon: 0711/23992-0

Telefax: 0711/23992-29

Email: O.Renner@wueterich-breucker.de



Kommentare

- Es sind noch keine Kommentare vorhanden. -

Hinterlassen Sie einen Kommentar
@

* Diese Felder sind Pflichtfelder
Kommentar Veröffentlichung vorbehalten