Bank darf sich nicht alleine auf standardisierte Risikoklassen bei der Anlageentscheidung stützen

eingestellt am 18.03.2022

Bank darf sich nicht allein auf standardisierte Risikoklassen bei der Anlageentscheidung stützen

-

OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.02.2022 – 6 U 36/21 -

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 03.02.2022 – AZ.: 6 U 36/21 – eine Bank verurteilt, einem Kunden Schadensersatz in Höhe von € 33.755,97 wegen fehlerhafter Anlageberatung zu bezahlen. Der Anleger, der unstreitig das Anlageziel „Altersvorsorge“ angab und eine sichere Anlage wünschte hatte zuvor auf Empfehlung der Bank in Container investiert.

Das Oberlandesgericht kam zum Ergebnis, dass die Empfehlung zur Investition in Container schon für sich genommen nicht mit dem Anlageziel der Altersvorsorge und einer sicheren Anlage entsprach. Der Anleger hatte vor der Investition in die Container 99,6% seines damaligen Geldvermögens in Höhe von € 432.979,70 in sichere Anlagen wie Sparkonten und nur einen Betrag in Höhe von € 1.618,83 in „UniFonds Aktien“ investiert. Eine Geldanlage, die ein Totalverlustrisiko, jedenfalls aber ein Kapitalverlustrisiko aufweist darf nicht ohne ausdrücklichen Hinweis auf die darin liegende Abweichung vom bisherigen, äußerst vorsichtigen Anlageverhalten empfohlen werden.

In der Anlegerexploration hatte der Kunde bei der Basisanalyse, die fünf Risikotypen unterscheidet, sich mit dem Typ 3 „ausgewogener Anleger“ eingeschätzt: „Der Anleger erwartet höhere Erträge, aber nicht um jeden Preis. Werteinbußen werden in gewissem Maße temporär in Kauf genommen. Prinzipiell sollen Ertragschancen und Risiken in einem ausgewogenen Verhältnis stehen.“

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf darf sich die Bank hierbei nicht allein auf derartige standardisierte Risikoklassen im Rahmen ihrer Beratung stützen:

„Ob dem Kläger allein aufgrund dieser schematischen Einordnung, die ausweislich der Darstellung in der "C.-Bank Basisanalyse" maximal 50% tendenziell riskante Anlagen zulässt, die streitgegenständliche Geldanlage hätte empfohlen werden dürfen, wie die Beklagte meint, erscheint fragwürdig ….. Die Bank darf sich, da es stets auf die konkrete Anlageentscheidung ankommt, ohnehin nicht allein auf derartige standardisierte Risikoklassen stützen. Es ist gerade die Aufgabe des Anlageberaters, ausschließlich Produkte zu empfehlen, die mit den Anlagezielen des Kunden - Anlagezweck und Risikobereitschaft - tatsächlich übereinstimmen (vgl. BGH, Urteil vom 22.03.2011 - XI ZR 33/10-, juris Rz. 24). Die berufliche Qualifikation des Anlegers oder dessen Gesamtvermögen spielen bei der Beurteilung der Risikobereitschaft des Kunden keine entscheidende Rolle. Die Fachkompetenz des Anlageberaters ist auch und gerade dann gefragt, wenn, wie hier, die eigene Risikoeinordnung und das bisherige Anlageverhalten sowie der Anlagezweck einander widersprechen. Einen solchen Widerspruch muss der Berater ggf. auflösen (so auch Kern in: Kümpel/Mülbert/Früh/Seyfried, Bankrecht und Kapitalmarktrecht, 6. Aufl. 2022, Anlageberatung und beratungsfreies Geschäft aus zivilrechtlicher Sicht, Abschnitt III. 2. Rz. 17.59). Schon ob der Berater B. dem Kläger dies deutlich genug vor Augen geführt und sich vergewissert hat, dass dieser diesen Widerspruch erkannt hat, die ins Auge gefasste Geldanlage von A. aber dennoch abschließen wollte, erscheint fraglich. Nicht nur der schriftsätzliche Vortrag des Klägers und dessen Angaben im Rahmen der Parteivernehmung, sondern auch und gerade derjenige der Beklagten lassen vermuten, dass dies nicht der Fall ist.“ (OLG Düsseldorf, Urteil vom 03. Februar 2022 – 6 U 36/21 – ).

Die Beratung durch eine Bank oder auch einen freien Anlageberater müssen anleger- und anlagegerecht erfolgen. Die Frage, ob eine anlegergerechte - auf den konkreten, individuellen Anleger bezogene – Beratung und Empfehlung stattfand hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Bei einem anderen Anleger hätte die Empfehlung zur Investition in Container ggf. anlegergerecht sein können.

Es kommt daher immer auf den konkreten Einzelfall an, der sorgfältig und umfassend ermittelt werden muss.

Stuttgart, den 18.03.2022

 

Oliver Renner

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

c/o Wüterich Breucker Rechtsanwälte Partnerschaft mbH

Charlottenstr. 22 - 24

70182 Stuttgart

Telefon: 0711/23992-0

Telefax: 0711/23992-29

Email: O.Renner@wueterich-breucker.de

 



Kommentare

- Es sind noch keine Kommentare vorhanden. -

Hinterlassen Sie einen Kommentar
@

* Diese Felder sind Pflichtfelder
Kommentar Veröffentlichung vorbehalten