Bausparkasse muss Zinsbonus zahlen

eingestellt am 28.04.2023

Bausparkasse muss Zinsbonus/Bonuszins zahlen

LG Traunstein – Urteil vom 13.07.2022 – 5 O 924/21 –

 

Das Landgericht Traunstein hat mit Urteil vom 13.07.2022 – AZ.: 5 O 924/21 – eine Bausparkasse verurteilt, trotz Kündigung des Bausparvertrages und fehlender ausdrücklicher Verzichtserklärung auf das Bauspardarlehen einem Bausparer einen Zinsbonus von rund € 11.000,00 zu bezahlen.

Hintergrund der Entscheidung war, dass die Bausparkasse den Bausparvertrag nach Zuteilungsreife vom 01.10.2009 zum 09.06.2020 kündigte.

In den Allgemeinen Bausparbedingungen war vorgesehen, dass der Bausparer bei einem Verzicht auf das Bauspardarlehen nach Zuteilungsreife rückwirkend ab Vertragsbeginn eine Verzinsung von 4,25% jährlich erhält, wenn mindestens sieben Jahre seit Vertragsbeginn vergangen sind.

Der Bausparer verzichtete auf das Bauspardarlehen erst am 16.06.2020, also zu einem Zeitpunkt, als der Vertrag zum 09.06.2020 bereits beendet war.

Die Bausparkasse zahlte daher „nur“ das Bausparguthaben aus und verweigerte die Zahlung des Zinsbonus, da der Verzicht auf das Bauspardarlehen erst nach Vertragsende erklärt worden sei.

Dieser Auffassung folgte das Landgericht Traunstein nicht. Vielmehr habe der Bausparer durch den fehlenden Abruf des Bauspardarlehens vor Vertragsende klar und deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er das Bauspardarlehen nicht in Anspruch nehmen wolle. Dies sei nicht nur als Schweigen zu werten, sondern es handele sich um eine konkludente Verzichtserklärung. Es sei nahezu klar, dass der Bausparer das Darlehen oder die Bonuszinsen erhalte.

Anders sieht dies das OLG Celle (Beschluss vom 09.12.2022 – 3 U 88/22). Danach habe die Nichtannahme des Bauspardarlehens nach Zuteilungsreife als bloßes Schweigen keinen Erklärungsgehalt.

Eine abschließende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt noch nicht vor.

Rechtsanwalt Oliver Renner – zugleich Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht – vertritt zahlreiche Bausparkunden, die nicht nur Zinsbonus/Bonuszinsen fordern, sondern auch Gebühren zurückverlangen oder sich gegen Kündigungen zur Wehr setzen.

Sind Sie auch betroffen?

Gerne können Sie sich an Rechtsanwalt Oliver Renner – Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht – wenden:

O.Renner@wueterich-breucker.de

 

Stuttgart, den 28.04.2023

 

Oliver Renner

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

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