Bausparvertrag - Kündigung erhalten?

eingestellt am 10.02.2022

Bausparkassenverträge – Kündigung erhalten?

Bausparkasse muss Zugang beweisen

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OLG Brandenburg, Urteil vom 19.08.2020 – 4 U 23/20 -

 

Derzeit häufen sich Anfragen von Kunden von Bausparkassen, deren Vertrag angeblich gekündigt worden sei, sie aber gar keine Kündigung erhalten haben und dann die Mitteilung erhalten, dass der Vertrag beendet sei und sie mitteilen sollen, wohin die Auszahlung erfolgen soll. Ein Bonus war dann scheinbar verloren.

Hintergrund

Der Bundesgerichthof hatte den Bausparkassen – vorbehaltlich spezieller Vertragsmodifikationen – grundsätzlich das Recht eingeräumt, einen Bausparvertrag zehn Jahre nach Zuteilungsreife analog § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gegenüber dem Bausparer zu kündigen (so zuletzt: BGH, Urteil vom 10.07.2018 – XI ZR 135/17 -).

Von diesem Kündigungsrecht haben die Bausparkassen Gebrauch gemacht und haben die Kündigung erklärt, um die Altverträge zu beenden.

Zum Beendigungszeitpunkt wurde dann den Kunden ein Zahlungsauftrag zugesandt und um Mitteilung gebeten, wohin der Auszahlungsbetrag überwiesen werden soll.

Nach Beendigung des Bausparvertrages haben sodann viele Kunden einen in den ABB vereinbarten Zinsbonus verloren, der einen vorherigen Darlehensverzicht erfordert hätte. Auf die damit verbundene Gefahr des Zinsbonusverlustes mussten die Bausparkassen nicht hinweisen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.06.2019 – 9 U 34/19; OLG Nürnberg, Urteil vom 11.02.2020 – 14 U 36/19). In der bloßen Nichtinanspruchnahme des Bauspardarlehens oder der der bloßen Erteilung eines Auszahlungsantrages ist kein Verzicht auf das Bauspardarlehen zu sehen. Ein solcher Verzicht muss vom Bausparer ausdrücklich erklärt werden (OLG Nürnberg, Urteil vom 11.02.2020 – 14 U 919/19). Wenn dies nicht geschah, dann ist der Bonus verloren.

Kündigung erhalten?

Voraussetzung für das o.g. ist aber, dass die Kündigung der Bausparkasse wirksam ist. Hierfür muss die Kündigungserklärung beim Bausparer auch tatsächlich zugegangen sein. Ist dies nicht der Fall, dann ist die Kündigung alleine aus diesem Grunde nicht wirksam.

Wenn der Bausparer die Kündigungserklärung nicht erhalten hat, dann muss die Bausparkasse den Zugang beweisen. Die bloße Behauptung, dass das Kündigungsschreiben versandt worden wäre reicht nicht aus. Auf in ABB vereinbarte Zugangsfiktionen kann sich die Bausparkasse nicht berufen (so das (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 19. August 2020 – 4 U 23/20 –).

Bonus retten!

Wenn der Bausparer die Kündigung nicht erhalten hat, dann könnte sich dieser hierauf berufen, um damit seinen zunächst verloren geglaubten Bonus zu retten.

Rechtsanwalt Oliver Renner vertritt bereits mehrere Bausparkunden, die eine Kündigung nicht erhalten haben.

Im Falle einer Klage gegen die Bausparkasse hatte diese anerkannt. Der Bausparvertrag musste dann mangels Zugang der Kündigungserklärung fortgesetzt werden.

Der Bausparer konnte dann noch fristgerecht auf das Bauspardarlehen verzichten und seinen Bonus erhalten.


Stuttgart, den 10.02.2022

 

Oliver Renner

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

c/o Wüterich Breucker Rechtsanwälte Partnerschaft mbH

Charlottenstr. 22 - 24

70182 Stuttgart

Telefon: 0711/23992-0

Telefax: 0711/23992-29

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