Bearbeitungsentgelt auch bei Unternehmerdarlehen unwirksam

eingestellt am 06.07.2017

BGH, Urteile vom 04.07.2017 – XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16

Der Bundesgerichtshof hat mit den beiden Urteilen vom 04.07.2017 die lange streitige Frage nunmehr entschieden, ob Banken von Unternehmern über vorformulierte Bestimmungen in Darlehensverträgen ein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt verlangen können (siehe hierzu die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 104/17).

Bei Verbraucherkreditverträgen hatte der Bundesgerichtshof bereits im Jahr 2014 angenommen, dass solche Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind (BGH, Urteile vom 13.05.2014 – XI ZR 405/12; XI ZR 170/13).

Uneins war sich die Rechtsprechung, was bei Darlehensverträgen mit Unternehmern gilt. Hierüber musste nun der Bundesgerichtshof entscheiden. Er kommt zum Ergebnis, dass auch gegenüber Unternehmern solche formularmäßig vereinbarten Bearbeitungsentgelte von Banken unwirksam sind. Er kommt zum Ergebnis, dass auch gegenüber Unternehmern Banken in Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelte verlangen dürfen. Eine geringere Schutzbedürftigkeit oder Verhandlungsmacht von Unternehmen im Vergleich zu Verbrauchern ist danach nicht gegeben. Der Schutzzweck von § 307 BGB ist es, die Inanspruchnahme einseitiger Gestaltungsmacht zu begrenzen, was auch zugunsten eines – informierten und erfahrenen – Unternehmer gelte.

Ggf. könnten aber zahlreiche Ansprüche auf Rückerstattung des Bearbeitungsentgelts verjährt sein, wenn nicht rechtzeitig verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen worden sind. Es gelten die Grundsätze, die der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zu bereits Verbraucherdarlehen in seinem Urteil vom 28.10.2014 (AZ.: XI ZR 348/13) aufgestellt hat. Auch Unternehmern war mit Ablauf des Jahres 2011 die Erhebung einer auf die Rückforderung von Bearbeitungsentgelten gerichteten Klage zumutbar.

Die Entscheidungen vom 04.07.2017 kamen nicht ganz überraschend. Bereits zu Buchungsentgeltposten im Zahlungsverkehr hatte der Bundesgerichtshof auch bei Unternehmern entschieden, dass dahingehend Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam sind (BGH, Urteil vom 28.07.2015 – XI ZR 434/14 -). Dies hatte der BGH vorher schon gegenüber Verbrauchern angenommen (BGH, Urteil vom 27.01.2015 – XI ZR 174/13 -).

 

Stuttgart, den 05.07.2017

 

Oliver Renner

 

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

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