Betreutes Wohnen

eingestellt am 16.04.2019

Kontrahierungszwang von Wohnungseigentümern zum Abschluss von Betreuungsverträgen

BGH, Urteil vom 10.01.2019 – Aktenzeichen: III ZR 37/18 -

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10.01.2019 – Aktenzeichen: III ZR 37/18 – entschieden, dass im Rahmen eines Konzepts zum betreuten Wohnen ein in einer Teilungserklärung enthaltener Kontrahierungszwang unwirksam ist, durch den die Wohnungseigentümer zum Abschluss von Betreuungsverträgen mit einer Bindung von mehr als zwei Jahren verpflichtet werden sollen, wenn sie die Wohnung selbst nutzen, und der den einzelnen Wohnungseigentümern beziehungsweise der Wohnungseigentümergemeinschaft keine angemessenen Spielräume für eine interessengerechte Ausgestaltung der Verträge einräumt.

Der Bundesgerichtshof schließt sich hierbei an frühere Entscheidungen an und führt seine Rechtsprechung zur langfristigen Bindung im Betreuten Wohnen fort. So hatte der Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 13.10.2006 – Aktenzeichen: V ZR 289/05 - entschieden, dass eine in der Teilungserklärung enthaltene Verpflichtung der Wohnungseigentümer, einen Betreuungsvertrag mit einem bestimmten Unternehmen mit einer zeitlichen Bindung von mehr als zwei Jahren abzuschließen ist, gegen § 309 Nr. 9a BGB sowie gegen Treu und Glauben verstößt und daher unwirksam ist.

Gleiches gilt für ein als Besetzungsrecht eingetragene Dienstbarkeit (BGH, Urteil vom 21.12.2012 – Aktenzeichen: V ZR 221/11 -.

 

Stuttgart, den 12.04.2019

 

Oliver Renner

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

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