Bank muss trotz SMS-TAN Verfahren Kreditkartenabbuchungen dem Kunden wieder gutschreiben

eingestellt am 06.09.2022

Bank muss trotz SMS-TAN Verfahren Kreditkartenabbuchungen dem Kunden wieder gutschreiben

-

 

Amtsgericht Langen, Urteil vom 10.06.2022 – 56 C 29/22 –

 

Derzeit häufen sich die Fälle, bei denen Bankkunden durch Betrug beim Online Banking/Kreditkartenzahlungen durch angeblich autorisierten Überweisungen Geld verlieren.

 

Verloren ist das Geld hierbei nicht. Es hat nur jemand anderes, nämlich der Betrüger/die Betrügerin. Diese aber dingfest zu machen und die Zahlungen zurückzuerhalten erweist sich in den meisten Fällen praktisch als aussichtlos.

 

Es stellt sich dann die Frage, ob von der Bank verlangt werden kann, das Konto wieder auf den Stand ohne die betrügerische Transaktion zu stellen (sog. valutamäßige Rückbuchung) oder ob die Bank ggf. gegen den Kunden Anspruch auf Schadensersatz hat, da der Kunde sich grob fahrlässig verhalten hat.

 

Das Amtsgericht Langen hat mit Urteil vom 10.06.2022 – Aktenzeichen: 56 C 28/22 – der Klage eines Kunden gegen seine Bank stattgegeben. Nach der Kreditkartenabrechnung hatte Kunde sieben Mal Geld an eine Firma "Bigo Live" überwiesen. Doch das bestritt der Bankkunde: Er kenne diesen Empfänger nicht. Er habe diese Verfügungen weder autorisiert noch habe er SMS-TANs oder andere Sicherheitsmerkmale an Dritte weitergegeben. Dieses Verfahren sei ohnehin nicht besonders sicher. Deshalb müsse die Bank den eingezogenen Gesamtbetrag seinem Konto wieder gutschreiben.

 

Die Bank hingegen stellte sich auf den Standpunkt, dass ihr Sicherheitssystem technisch quasi unüberwindbar sei. Die Authentifizierungsprotokolle belegten, dass die Vorgänge ordnungsgemäß abgewickelt wurden: An die Telefonnummer des Kunden habe man jeweils eine SMS-TAN geschickt, mit der die Überweisung auch bestätigt worden sei. Das Amtsgericht Langen gab dem Bankkunden recht. Dass das Verfahren praktisch "unüberwindbar" sei, könne man nicht einfach unterstellen, so das Amtsgericht Langen. Vielmehr müsse die Bank dies beweisen. Nur dann stünde fest, dass die Zahlungsvorgänge mindestens durch grob fahrlässiges Handeln des Kontoinhabers veranlasst wurden. Der Kunde könne sich daher zu Recht darauf berufen, dass verschiedene andere Kreditinstitute das SMS-TAN-Verfahren bereits durch neuere und zuverlässigere Techniken ersetzt haben. Die betroffene Bank habe sich auf die pauschale Behauptung beschränkt, die Zahlungen müssten vom Kontoinhaber autorisiert worden sein. Dass ihr Sicherheitssystem nach dem aktuellen Stand der Erfahrungen dem höchsten Sicherheitsstandard entspreche, sei jedoch nicht belegt. Also könnten die Abbuchungen auch auf andere Weise als durch Fehlverhalten des Bankkunden zustande gekommen sein.

 

Rechtsanwalt Oliver Renner – zugleich Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht vertritt bereits zahlreiche betroffene Bankkunden und konnte mehrfach erfolgreich Rückbuchungen erreichen.

 

 

Stuttgart, den 06.09.2022

 

 

 

Oliver Renner

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

c/o Wüterich Breucker Rechtsanwälte Partnerschaft mbH

Charlottenstr. 22 - 24

70182 Stuttgart

Telefon: 0711/23992-0

Telefax: 0711/23992-29

Email: O.Renner@wueterich-breucker.de



Kommentare

- Es sind noch keine Kommentare vorhanden. -

Hinterlassen Sie einen Kommentar
@

* Diese Felder sind Pflichtfelder
Kommentar Veröffentlichung vorbehalten