Bewertungsportale - Verfasser muss Tatsachen seiner schlechten Kritik beweisen

eingestellt am 02.08.2023

Bewertungsportale – Verfasser muss Tatsachen seiner schlechten Kritik beweisen

 

LG Frankenthal, Urteil vom 22.03.2023 – 6 O 18/23 -

 

Verfasser von Beiträgen in Online – Bewertungsportalen müssen schlechte Kritiken bezogen auf negative Tatsachenbehauptungen zulasten eines Unternehmens beweisen, dass diese zutreffend sind. Gelingt dieser Beweis nicht, so kann das betroffene Unternehmen nach einem Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 22.03.2023 – AZ.: 6 O 18/23 – Unterlassung verlangen.

In einem Bewertungstext hatte der Verfasser in Bezug auf ein Umzugsunternehmen behauptet, dass ein Möbelstück beschädigt worden sei. Danach habe sich niemand bemüht, den Schaden zu beheben. Das Umzugsunternehmen hatte bestritten, dass es zu einer Beschädigung kam. Die Behauptung des Kunden, dass man sich nicht gekümmert habe, sei rufschädigend für sein Umzugsunternehmen.

Das Landgericht hatte Beweis zur Frage erhoben, ob das Möbelstück beim Umzug beschädigt worden ist. Diesen Beweis konnte der Verfasser der negativen Bewertung nicht führen. Die Bewertung war daher zu löschen.

Abzugrenzen bei solchen Bewertungen ist im Einzelfall, ob es sich um eine Meinungsäußerung handelt oder eine dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung.

Dies muss in jedem Einzelfall konkret geprüft werden.

Ist Ihr Unternehmen auch betroffen von negativen Bewertungen in Bewertungsportalen können sich gerne an Herrn Rechtsanwalt Oliver Renner wenden. Er konnte veranlassen, dass zahlreiche Bewertungen gelöscht wurden.


Stuttgart, den 02.08.2023

 

Oliver Renner

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

c/o Wüterich Breucker Rechtsanwälte Partnerschaft mbH

Charlottenstr. 22 - 24

70182 Stuttgart

Telefon: 0711/23992-0

Telefax: 0711/23992-29

Email: O.Renner@wueterich-breucker.de



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