BGH, Urteil vom 02.07.2015 – AZ.: III ZR 194/14
Rechtsanwalt Oliver Renner – zugleich Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht – hat im Gastbeitrag auf cash-online das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 02.07.2015 – AZ.: III ZR 194/14 – kommentiert. Danach kann durch die Lektüre von Rechenschaftsberichten eines Fonds einem Anleger in ausreichender Weise vermittelt worden sein, dass die gezeichnete Anlage gerade sich nicht uneingeschränkt zur Altersvorsorge eignet. Mit dieser Argumentation kann dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch ggf. die Einrede der Verjährung entgegengesetzt werden.
Nachfolgend der link zum Beitrag:
http://www.cash-online.de/berater/2015/rechenschaftsberichte/271701
Rechtsanwalt Oliver Renner – zugleich Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht – hat im Gastbeitrag auf cash-online das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 02.07.2015 – AZ.: III ZR 194/14 – kommentiert. Danach kann durch die Lektüre von Rechenschaftsberichten eines Fonds einem Anleger in ausreichender Weise vermittelt worden sein, dass die gezeichnete Anlage gerade sich nicht uneingeschränkt zur Altersvorsorge eignet. Mit dieser Argumentation kann dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch ggf. die Einrede der Verjährung entgegengesetzt werden.
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