Bundesgerichtshof entlastet Berater

eingestellt am 06.10.2015

Gesonderter Hinweis auf eingeschränkte Fungibilität nur in Ausnahmefällen geschuldet

 

BGH, Urteile vom 17.09.2015 – III ZR 384/14; III ZR 392/14; III ZR 386/14


Der Bundesgerichtshof hat mit drei Urteilen vom 17.09.2015 (AZ.: III ZR 384/13; III ZR 392/14 und III ZR 386/14) klargestellt, dass die Formulierung im Emissionsprospekt, eine Markt für geschlossene Fondsanteile sei „zur Zeit“ nicht vorhanden, keine Verschleierung der eingeschränkten Fungibilität des Fondsanteils darstellt. Ein gesonderter Hinweis wird vom Berater nur dann geschuldet, wenn die beabsichtigte Veräußerung des Anteils für den Anleger bereits zum Zeichnungszeitpunkt eine besondere Bedeutung hatte.

Rechtsanwalt Oliver Renner – zugleich Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht – hat im Gastbeitrag auf cash-online die Urteil des Bundesgerichtshofs kommentiert.


Nachfolgend der link zum Beitrag:

http://www.cash-online.de/berater/2015/fungibilitat/279908

 

 



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