Corona Soforthilfe muss nicht zurückbezahlt werden

Veröffentlicht am 20.09.2022

Corona Soforthilfe muss nicht zurückbezahlt werden

Corona Sofort Hilfe muss nicht zurückbezahlt werden

 

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 16.08.2022 – 20 K 393/22 –

Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 16.09.2022 – 16 K 125/22 –

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf und das Verwaltungsgericht Köln haben entschieden, dass im Frühjahr 2020 vom Land Nordrhein-Westfalen ausbezahlte Corona Soforthilfen an Selbständige und Kleinstunternehmen nicht zurückbezahlt werden müssen.

Beide Gerichte sehen keinen wirksamen Rückzahlungsvorbehalt in den Bescheiden.

Ob durch eine später eingeführte Förderrichtlinie sich was anderes ergeben könnte, könne dahinstehen, da diese bei Erlass der Bewilligungsbescheide noch nicht existierte.

Nach Medienberichten haben mehr als 400.000 Menschen NRW-Soforthilfen Soforthilfe beantragt. 2200 haben gegen den Rückzahlungsbescheid geklagt und 60.000 haben bereits das vom Land geforderte Geld zurückgezahlt. Unklar ist, ob sie das zurückgezahlte Geld vom Land wiederbekommen, sollten die Urteile rechtskräftig werden. Experten meinen, das sei eine politische Frage.

Die beiden Verfahren haben auch Pilotcharakter für Rückforderungen von Corona Soforthilfen anderer Bundesländer, da die Urteilsgründe ausführlich sich mit der Thematik befassen.

Betroffene sollten sich hierzu beraten lassen. Auf Fristen ist hierbei zu achten, damit Bescheide nicht bestandskräftig werden.

Sie können sich hierfür an Rechtsanwalt Oliver Renner – Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht – wenden:

O.Renner@wueterich-breucker.de

Stuttgart, den 20.09.2022

 

Oliver Renner

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

c/o Wüterich Breucker Rechtsanwälte Partnerschaft mbH

Charlottenstr. 22 - 24

70182 Stuttgart

Telefon: 0711/23992-0

Telefax: 0711/23992-29

Email: O.Renner@wueterich-breucker.de