Darlehensvertrag der TARGO Bank ggf. sittenwidrig? LG Stuttgart, Beschluss vom 21.02.2020 – 12 O 46/20

eingestellt am 24.03.2020

Das Landgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 21.02.2020 – Aktenzeichen 12 O 46/20 – einem Verbraucher Prozesskostenhilfe für seine beabsichtigte Klage gegen die TARGO Bank gewährt.

Nach Auffassung des Landgerichts Stuttgart kommt ein Anspruch des Verbrauchers auf Feststellung in Betracht, dass die TARGO Bank keinerlei Anspruch auf Zinsleistung hat. Der abgeschlossene Darlehensvertrag mit einem effektiven Zinssatz von 13,75% kann – so das Landgericht – gegen die guten Sitten verstoßen und aus diesem Grunde nach § 138 Abs. 1 BGB unwirksam sein. Die Nichtigkeit der Zinsvereinbarung würde dann auf den gesamten Darlehensvertrag durchschlagen.

Der vereinbarte effektive Jahreszins in Höhe von 13,75% p.a. übersteigt nach Auffassung des Landgerichts Stuttgart den von der Deutschen Bundesbank im Oktober 2018 ermittelten durchschnittlichen Effektivzins für Konsumentenkredite mit einer Laufzeit von über 5 Jahren von 6,83% p.a. um mehr als 100%, mithin um 101,87%. Dies spreche dafür, dass eine relative Abweichung vom Grenzwert (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 13.03.1990 – XI ZR 252/89) vorliegt, was zu einer objektiven Sittenwidrigkeit des vereinbarten Zinssatzes und damit des Individualkredits mit Kreditversicherung führen kann.

Verbraucher sollten also prüfen lassen, ob ggf. auch bei ihnen der vereinbarte Zinssatz sittenwidrig war, wobei hierzu auch immer die besonderen Umstände des Einzelfalles (Umschuldung, Barkredit usw.) zu berücksichtigen sind.

Für eine dahingehende Prüfung stehen ich Ihnen gerne zur Verfügung.

 

 

Stuttgart, den 24.03.2020

 

Oliver Renner

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

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