Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz erleichtert die Einwanderung ausländischer Fachkräfte nach Deutschland.
Als Fachkraft gilt nach § 18 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), wer entweder eine qualifizierte Berufsausbildung oder eine akademische Ausbildung absolviert hat. Dazu gehören deutsche sowie gleichwertige ausländische Berufsqualifikationen und deutsche oder anerkannte beziehungsweise vergleichbare ausländische Hochschulabschlüsse. Eine qualifizierte Berufsausbildung muss grundsätzlich mindestens zwei Jahre dauern.
Für IT-Fachkräfte gelten besondere Regelungen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Aufenthaltstitel auch ohne formalen Berufs- oder Hochschulabschluss erteilt werden. Erforderlich sind unter anderem mindestens zwei Jahre einschlägige Berufserfahrung innerhalb der vergangenen fünf Jahre, ein konkretes Arbeitsplatzangebot, ausreichende Kenntnisse für die Tätigkeit und grundsätzlich ein bestimmtes Mindestgehalt.

Zentrale Voraussetzungen für die Einreise zur Beschäftigung, sind regelmäßig eine abgeschlossene und anerkannte Berufs- oder Hochschulausbildung sowie ein konkretes Arbeitsplatzangebot in Rahmen einer qualifizierten Beschäftigung.
Ob ein ausländischer Abschluss anerkannt werden muss, hängt vom angestrebten Aufenthaltstitel und von der konkreten Tätigkeit ab. Bei vielen Aufenthaltstiteln für Fachkräfte ist die Gleichwertigkeit einer ausländischen Berufsqualifikation erforderlich. Bei ausländischen Hochschulabschlüssen kann eine Zeugnisbewertung oder ein anderer Nachweis der Vergleichbarkeit verlangt werden. Das Informationssystem „anabin“ kann hierzu eine erste Orientierung bieten. Eine anabin-Auskunft ersetzt jedoch nicht in jedem Fall die erforderliche Anerkennung oder Zeugnisbewertung
Eine qualifizierte Beschäftigung ist im Gesetz als Beschäftigung definiert, zu deren Ausübung Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, die in einem Studium oder einer qualifizierten Berufsausbildung erworben werden. Eine qualifizierte Berufsausbildung ist jede Ausbildung, die in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf mündet und eine Ausbildungszeit von mindestens zwei Jahren umfasst.
Eine Beschäftigung im Zusammenhang mit dem anerkannten Abschluss ist für einige Aufenthaltstitel nicht erforderlich. Jeder Arbeitsvertrag für eine qualifizierte Beschäftigung erfüllt die Voraussetzung.
Eine Ausnahme davon bildet die Blaue Karte EU. Für diese muss eine der Qualifikation angemessene inländische Beschäftigung vorliegen.
Für einen längerfristigen Aufenthalt zur Beschäftigung muss grundsätzlich vor der Einreise ein nationales Visum für den entsprechenden Aufenthaltszweck bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung beantragt werden.
Für einige Staaten gibt es Ausnahmen von der Visumspflicht, darunter Kanada, die USA, Australien, Neuseeland, Japan, das Vereinigte Königreich Großbritanniens und Nordirlands, die Republik Korea und Israel. Staatsangehörige dieser Staaten können ohne Visum einreisen. Sie können die Aufenthaltserlaubnis innerhalb der ersten 90 Tage ihres Aufenthalts direkt bei der zuständige Ausländerbehörde am Wohnort in Deutschland beantragen.
Die visumfreie Einreise bedeutet nicht automatisch, dass die Beschäftigung sofort aufgenommen werden darf. Dafür muss zunächst der erforderliche Aufenthaltstitel erteilt oder eine entsprechende Beschäftigungserlaubnis vorhanden sein.