Deutscher Ring Bausparkasse AG verurteilt

eingestellt am 21.06.2018

Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 25.05.2018 – AZ.: 40a C 40/18 -

 

Das Amtsgericht Hamburg hat mit Urteil vom 25.05.2018 – Aktenzeichen 40a C 40/18 – entschieden, dass trotz ursprünglich angenommener Zuteilung ein Bausparvertrag fortbesteht. Die Kundin hatte ihre Zuteilungserklärung wirksam wegen Irrtum angefochten. Im Zuteilungsannahmeformular der Bausparkasse war lediglich ein ankreuzbares Kästchen zur Annahme der Zuteilung, keines jedoch für die Ablehnung. Die Kundin ging davon aus, dass ihr lediglich das Guthaben ausbezahlt wird und darin keine Kündigung zu sehen ist. Ansonsten hätte sie weitere Bonuszahlungen verloren. Das Amtsgericht ist der Argumentation von Rechtsanwalt Oliver Renner gefolgt und hat einen relevanten Irrtum angenommen und eine Anfechtung bejaht.

Somit kann die Kundin weiterhin in den Genuss der Bonuszahlungen kommen.

Zudem hat das Amtsgericht entschieden, dass die Bausparkasse die Kontoführungsgebühren, die die Klägerin in der Ansparphase zu entrichten hatte, zurückerstatten muss. Der BGH hat dies bislang nur für die Kontoführungsgebühren in der Darlehensphase zu Gunsten der Bausparer entschieden. Das Amtsgericht sieht eine Unwirksamkeit auch für Kontoführungsgebühren in der Ansparphase, da in den ABB nicht danach unterschieden wird und daher das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion greift. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

 

Stuttgart, den 21.06.2018

 

Oliver Renner

 

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

-       Lehrbeauftragter der Fachhochschule Schmalkalden

für das weiterbildende Studium zum/r „Finanzfachwirt/in (FH)“

-       Lehrbeauftragter der Hochschule Pforzheim

-       Stellvertretender Vorsitzender des Prüfungsausschusses

"Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht" der Rechtsanwaltskammer Stuttgart

-       Geldwäschebeauftragter der Rechtsanwaltskammer Stuttgart

-       Schiedsgutachter nach § 18 ARB

 

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