Dreiländerfonds DLF 94/17

eingestellt am 28.04.2006

Pressemitteilung



Dreiländerfonds DLF 94/17 - Widerrufsrecht: Schärfstes Schwert des Anlegers

Landgericht Lübeck, Urteil vom 20.04.2006 - AZ.: 17 O 189/02 -


Das Landgericht Lübeck hat der Klage eines Anlegers am Dreiländerfonds DLF 94/17 stattgegeben. Die Sparkasse zu Lübeck wurde verurteilt, an diesen € 41.125,12 zurückzuzahlen.

Das Landgericht hat zudem festgestellt, dass der Anleger auf das Darlehen keine Zahlungen mehr schuldet. Der von Rechtsanwalt Oliver Renner aus der Stuttgarter Kanzlei Wüterich Breucker vertretene Anleger am DLF 94/17 hatte den Darlehensvertrag nach den Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes (HWiG) widerrufen. Die Vermittlung der Beteiligung am DLF 94/17 sowie des Darlehensvertrages mit der Sparkasse zu Lübeck erfolgte über einen Mitarbeiter des Finanzdienstleisters AWD. Nach Ansicht des Landgerichts Lübeck wäre es ohne die Ansprache des AWD Mitarbeiters am Arbeitsplatz des Klägers nicht zur Beteiligung am Dreiländerfonds und auch nicht zum Abschluss des Darlehens gekommen. Da die Sparkasse zu Lübeck den Kläger falsch über sein Widerrufsrecht nach dem HWiG belehrt hatte, war der von Rechtsanwalt Renner für den Anleger erklärte Widerruf wirksam. Nach der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 25.04.2006 (Nr. 62/06) scheint derzeit auch nach der als bankenfreundlich bezeichneten Rechtsprechung des XI. Zivilsenats das Widerrufsrecht das schärfste Schwert zu sein, mit dem sich der Anleger zur Wehr setzen kann: "Wird ein Darlehensvertrag nach § 1 Abs. 1 HWiG widerrufen und bildet er mit dem finanzierten Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft im Sinn von § 9 Abs. 1 VerbrKrG, erfordert der Zweck der gesetzlichen Widerrufsregelung, dass dem Darlehensgeber nach Widerruf kein Zahlungsanspruch gegen den Darlehensnehmer zusteht".


Stuttgart, den 28.04.2006

gez. Rechtsanwalt Oliver Renner
Vorstandsmitglied Rechtsforum Finanzdienstleistung e.V., Hamburg
E-Mail: O.Renner@wueterich-breucker.de

WÜTERICH BREUCKER Rechtsanwälte

PM-08-06-DLF9417-LGLuebeck.pdf


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