Ein Widerruf kann die Verjährung hinauszögern – aber nur bei besonderen Umständen des Einzelfalles

eingestellt am 01.05.2019

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte mit Urteil vom 08.11.2018 – AZ: III ZR 628/16 – wie folgt entschieden:

„Steht dem Anleger ein vertragliches Recht auf Widerruf seiner Beitrittserklärung zu einer Fondsgesellschaft zu, welches - abgesehen von der Einhaltung einer Widerrufsfrist oder bestimmter Formerfordernisse - an keine weiteren Voraussetzungen gebunden ist, ist der Anleger durch das Zustandekommen des Beitrittsvertrages noch nicht im Sinne des § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB geschädigt.“

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 26.03.2019 – AZ.: XI ZR 372/18 – diese Rechtsprechung relativiert.

Danach entsteht der Schaden bereits mit dem schuldrechtlichen Erwerb der Kapitalanlage. Nach Auffassung des XI. Zivilsenats handele es sich bei der Entscheidung des III. Zivilsenats ersichtlich um eine nicht verallgemeinerungswürdige Einzelfallentscheidung, die erkennbar den besonderen Umständen des Einzelfalles (die Verjährungshöchstfrist wurde um einen Tag ansonsten verfehlt) geschuldet gewesen sei.

 

Stuttgart, den 02.05.2019

 

Oliver Renner

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

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