Einladung zu Bodensee-Dampfschifffahrt

eingestellt am 12.01.2015

Einladung zu Bodensee-Dampfschifffahrt kann internationalen Gerichtsstand für eine Klage gegen eine schweizerische Bank in Deutschland begründen

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 OLG Stuttgart, Urteil vom 10.11.2014 – 5 U 58/14

 

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 10.11.2014 – 5 U 58/14 – das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 28.03.2014 – 6 O 267/13 - aufgehoben und dorthin zur weiteren Verhandlung zurückverwiesen. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart reicht ein Einladungsschreiben der verklagten schweizerischen Bank an Vermittler in Deutschland zu einer Bodensee-Dampfschifffahrt als hinreichender Impuls im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. c) des Luganer Übereinkommens aus, den deutschen Markt über Vermittler zu erschließen. Daher nahm das Oberlandesgericht Stuttgart die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte an. Das Oberlandesgericht Stuttgart folgte in seinem Urteil hierbei vollumfänglich der Argumentation von Rechtsanwalt Oliver Renner, wonach diese Bodensee-Dampfschifffahrt ausreichender Impuls im Sinne von Artikel 15 Abs. 1 lit. c) des Luganer Übereinkommens ist, den deutschen Markt über Vermittler zu erschließen. Diese Marketingmaßnahme ist ausreichend, um Kontakte zu potentiellen Endkunden herzustellen. Diese Kontaktaufnahme war mithin mehr als ein bloßes „doing – business“, sondern war als absatzfördernde Handlung zur eigenen Kreditgewährung gegenüber Kunden zu qualifizieren.

 

Nachfolgend der Link zu Beitrag vom 13.01.2015:

 

http://www.cash-online.de/berater/2015/olg-urteil/228295

 

Stuttgart, den 13.01.2015



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