EN Storage - Haftung von Beratern muss neu verhandelt werden

Veröffentlicht am 29.06.2022

EN Storage - Haftung von Beratern muss neu verhandelt werden

EN Storage – Haftung von Beratern muss neu verhandelt werden

 

BGH, Urteil vom 05.05.2022 – III ZR 327/20 -

 

Die Klägerin - ehemalige Musiklehrerin an einer Grund- und Hauptschule – hatte Kauf- und Überlassungsverträge mit der EN Storage - einem Unternehmen, das eigenen Angaben zufolge hauptsächlich im Bereich der Vermietung von Datenspeichersystemen (Storage-Systemen) tätig war - zum Gesamtkaufpreis von 28.000 € geschlossen.

Sie hatte ihren damaligen Berater auf Schadensersatz verklagt, da diese ihr sagte, dass die Geldanlage bombensicher sei.

Die Klage wurde abgewiesen. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 05.05.2022 muss hierüber erneut verhandelt werden. Hierbei muss der Ehemann der Klägerin als Zeuge vernommen werden zu der Frage, ob der Berater die Anlage als bombensicher dargestellt habe: „Aufgrund der Regelung in § 5 Nr. 5.1 der beiden von der Klägerin abgeschlossenen Kauf- und Überlassungsverträge vom 10. Juli 2015 und 19. Oktober 2015 über den bedingten Rückkauf des Storage-Systems durch die EN war - auch im Falle redlichen Verhaltens der Geschäftsführer der EN - keinesfalls mit Gewissheit davon auszugehen, dass die Klägerin nach Ablauf der Gebrauchsüberlassung von 36 Monaten ihr investiertes Geld in vollem Umfang zurückerhalten wird. Infolgedessen durfte eine solche Kapitalanlage nicht als "sicher" und erst recht nicht als "bombensicher" bezeichnet werden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht unter Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens der Klägerin und nach Beweisaufnahme zu einer anderen, ihr günstigeren Beurteilung der Sache gekommen wäre.“

Mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs wird erneut deutlich, dass das gesprochene Wort im Rahmen der Beratung hohes Gewicht hat und selbst bei schriftlichen Risikoangaben dies kein Freibrief für den Berater darstellt, hiervon abweichende Angaben zu machen.

 

Stuttgart, den 29.06.2022

 

Oliver Renner

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

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