Enkeltrick/Falscher Polizist - Haftung der Bank?

eingestellt am 13.09.2022

Falscher Polizist/Enkeltrick – Haftung der Bank?

Als Falscher Polizist oder Enkeltrick wird ein betrügerisches Vorgehen bezeichnet, bei dem sich Trickbetrüger über das Telefon, meist gegenüber älteren und/oder hilflosen Personen, als deren nahe Verwandte oder Polizisten ausgeben, um unter Vorspiegelung falscher Tatsachen an deren Bargeld oder Wertgegenstände zu gelangen. Die Person soll hierbei oftmals größere Barbeträge bei der Bank abheben, um diese dann zu übergeben. Die Polizei warnt hierüber und in den Medien wird vielfach berichtet. (vgl. nur: https://www.polizei-beratung.de/themen-und-tipps/betrug/enkeltrick/).

Wenn man nun aber tatsächlich reingefallen ist, dann stellt sich die Frage, ob ggf. die Bank haftet, wenn bei dieser eine große Summe in bar abgehoben worden ist.

Grundsätzlich kann/muss sich die Bank an den erteilten Auftrag zur Auszahlung des Bargeldes halten.

Ausnahmsweise bestehen aber Warn- und Hinweispflichten, um den Kunden vor eigenen Schäden zu bewahren (so der Bundesgerichtshof beim Vollmachtmissbrauch: BGH, Urteil vom 22. Juni 2004 – XI ZR 90/03 –). Auch hat der Bundesgerichtshof im bargeldlosen Zahlungsverkehr die Pflicht der Bank bejaht, Warnhinweise zu erteilen, wenn massive Verdachtsmomente für die Bank evident sind (BGH, Urteil vom 06. Mai 2008 – XI ZR 56/07 –).

Wenn ein ungewöhnlich hoher Geldbetrag – bisheriges Bargeldabhebungsverhalten muss berücksichtigt werden - von einer älteren Person in bar abgehoben wird, könnte man durchaus auf Grund der medialen Berichterstattung sowie der Warnhinweise der Polizei über den Enkeltrick eine Warn- und Hinweispflicht der Bank annehmen. Manche Banken warnen sogar selbst vor dem Enkeltrick auf deren Homepage.

In solchen Fällen könnten Warn- und Hinweispflichten der Kreditinstitute zum Schutz ihrer Kunden vor drohenden Schäden angenommen werden. Werden solche nicht erteilt, dann ist eine Haftung der Bank nicht auszuschließen.

Rechtsanwalt Oliver Renner – zugleich Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht – hat mehrere Klagen gegen Banken für betroffene Betrugsopfer eingereicht.

In zwei Verfahren wurde – einmal nach einer vorherigen Beweisaufnahme – eine Haftung der Bank nicht angenommen.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 27.04.2022 – AZ: 9 U 22/22 – die Auffassung vertreten, dass es keine allgemeine Übung wäre, dass immer nur große oder kleine Beträge von Sparguthaben abgehoben werden. Eine Nachforschungspflicht der Bank bestehe daher grundsätzlich nicht. Kriminalpolizeiliche Handlungsempfehlungen an Banken begründen keine Vertragspflichten, wenn auch diese in kriminalpolitischer Hinsicht wünschenswert gewesen wären.

Auch das OLG Koblenz lehnt eine Haftung ab (Beschluss vom 06.05.2022 – 8 U 127/22 -). Die bloße Kenntnis einer Bank von Enkeltrickbetrügereien begründe per se noch keine Hinweispflicht. Konkrete Verdachtsmomente müssten vorliegen und bewiesen werden. Dieser Beweis ist in dem Verfahren den Kunden nicht gelungen.

Da die strafrechtliche Verfolgung in vielen Fällen keine durchsetzbaren Ergebnisse bringen könnte eine Haftung der Bank in Frage kommen. Die vorgenannten Entscheidungen hängen die Hürden hierzu hoch. Es hängt vom Einzelfall ab.

Für eine Prüfung stehe ich gerne zur Verfügung.

Stuttgart, den 13.09.2022

 

Oliver Renner

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

c/o Wüterich Breucker Rechtsanwälte Partnerschaft mbH

Charlottenstr. 22 - 24

70182 Stuttgart

Telefon: 0711/23992-0

Telefax: 0711/23992-29

Email: O.Renner@wueterich-breucker.de



Kommentare

- Es sind noch keine Kommentare vorhanden. -

Hinterlassen Sie einen Kommentar
@

* Diese Felder sind Pflichtfelder
Kommentar Veröffentlichung vorbehalten