Enkeltrick – Haftung der Bank?

eingestellt am 06.08.2019

Als Enkeltrick wird ein betrügerisches Vorgehen bezeichnet, bei dem sich Trickbetrüger über das Telefon, meist gegenüber älteren und/oder hilflosen Personen, als deren nahe Verwandte ausgeben, um unter Vorspiegelung falscher Tatsachen an deren Bargeld oder Wertgegenstände zu gelangen. Die Person soll hierbei oftmals größere Barbeträge bei der Bank abheben, um diese dann zu übergeben. Die Polizei warnt hierüber und in den Medien wird vielfach berichtet. (vgl. nur: https://www.polizei-beratung.de/themen-und-tipps/betrug/enkeltrick/).

Wenn man nun aber tatsächlich reingefallen ist, dann stellt sich die Frage, ob ggf. die Bank haftet, wenn bei dieser eine große Summe in bar abgehoben worden ist.

Grundsätzlich kann/muss sich die Bank an den erteilten Auftrag zur Auszahlung des Bargeldes halten.

Ausnahmsweise bestehen aber Warn- und Hinweispflichten, um den Kunden vor eigenen Schäden zu bewahren (so der Bundesgerichtshof beim Vollmachtsmissbrauch: BGH Urteil vom 22. Juni 2004 – XI ZR 90/03 –, Rn. 13, juris). Auch hat der Bundesgerichtshof im bargeldlosen Zahlungsverkehr die Pflicht der Bank bejaht, Warnhinweise zu erteilen, wenn massive Verdachtsmomente für die Bank evident sind (BGH, Urteil vom 06. Mai 2008 – XI ZR 56/07 –).

Wenn ein ungewöhnlich hoher Geldbetrag – bisheriges Bargeldabhebungsverhalten muss berücksichtigt werden - von einer älteren Person in bar abgehoben wird, könnte man durchaus auf Grund der medialen Berichterstattung sowie der Warnhinweise der Polizei über den Enkeltrick eine Warn- und Hinweispflicht der Bank annehmen. Manche Banken warnen sogar selbst vor dem Enkeltrick auf deren Homepage.

In solchen Fällen sind Warn- und Hinweispflichten der Kreditinstitute zum Schutz ihrer Kunden vor drohenden Schäden anzunehmen. Werden solche nicht erteilt, dann ist eine Haftung der Bank nicht auszuschließen.

 

Stuttgart, den 07.08.2019

 

Oliver Renner

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

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