Ersatz der Anwaltskosten vom Gegner

eingestellt am 31.01.2018

Weniger kann mehr sein 

BGH, Urteil vom 05.12.2017 – VI ZR 24/17 -

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 05.12.2017 (Aktenzeichen: VI ZR 24/17) entschieden, dass nur die Anwaltskosten vom Gegner zur Erstattung verlangt werden können, die letztlich auch objektiv berechtigt geltend gemacht worden sind.

Dies bedeutet: Werden gegenüber dem Gegner vorgerichtlich zu hohe Ansprüche geltend gemacht und werden hernach nur weniger zugesprochen, dann besteht auch „nur“ in der geringeren – objektiv festgestellten oder unstreitig gestellten - Höhe ein Erstattungsanspruch bzgl. vorgerichtlicher Anwaltskosten.

Bereits bei der vorgerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen sollte mithin auch auf deren objektiver Durchsetzbarkeit geachtet werden. Weniger kann daher mehr sein.

Ansonsten bleibt unterm Strich der Mandant teilweise auf seinen Anwaltskosten sitzen.

 

 

Stuttgart, den 01.02.2018

 

Oliver Renner

 

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

-       Lehrbeauftragter der Fachhochschule Schmalkalden

für das weiterbildende Studium zum/r „Finanzfachwirt/in (FH)“

-       Lehrbeauftragter der Hochschule Pforzheim

-       Stellvertretender Vorsitzender des Prüfungsausschusses

"Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht" der Rechtsanwaltskammer Stuttgart

-       Geldwäschebeauftragter der Rechtsanwaltskammer Stuttgart

-       Schiedsgutachter nach § 18 ARB

 

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