EuGH bremst den BGH aus

eingestellt am 26.03.2020

– Verbraucherrechte werden entgegen der bisherigen Rechtsprechung des BGH gestärkt

EuGH, Urteil vom 26.03.2020 – C-66/19


Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 26.03.2020 (Aktenzeichen: C-66/19) den Bundesgerichtshof ausgebremst und verbraucherfreundlich entschieden, dass die

Widerrufsinformation in Darlehensverträgen, wonach Widerrufsfrist beginne „nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB … erhalten hat“ nicht klar und verständlich ist.

Zahlreiche Immobiliendarlehensverträge könnten nunmehr auf Grundlage der Entscheidung des Europäischen Gerichtshof nach Widerruf wieder zur Disposition stehen. Die nicht verbraucherfreundliche Auslegung des BGH wird vom EuGH nicht geteilt.

Rechtsanwalt Oliver Renner – zugleich Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht – hat diese Entscheidung in einem Gastbeitrag bei der Deutsche Finanz Press Agentur am 27.03.2020 kommentiert.

 

Nachfolgend der link zum Beitrag:

https://www.dfpa.info/gastbeitrag/eugh_bremst_den_bgh_aus.html

 

 

Stuttgart, den 27.03.2020

 

Oliver Renner

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

c/o Rechtsanwälte Wüterich Breucker

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