Fitnessstudio Beitrag trotz Schließung wegen Corona

eingestellt am 15.03.2020

Zahlreiche Fitnessstudios mussten am Wochenende wegen der Corona Krise schließen. Die Kunden des Studios stehen nun vor der Frage, ob während der Schließung die Beiträge dennoch bezahlt werden müssen.

Dies hängt vom jeweiligen Vertrag und des dort vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab.

Ein Fitnessstudiovertrag ist ein Vertrag eigener Art, der Elemente des Miet- und des Dienstvertragsrechts enthält (siehe hierzu: BGH, Urteil 23. Oktober 1996, XII ZR 55/95, NJW 1997, 193).

Es müssen hierbei jeweils die konkret vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen geprüft werden. Dass dennoch bezahlt werden muss könnte damit begründet werden, dass es sich um „höhere Gewalt“ handelt.

Das Landgericht Frankfurt hat aber bspw. eine wie nachfolgend aufgeführte Klausel in AGB’s für unwirksam erachtet: "Wird es dem Fitneßstudio aus Gründen, welche nicht vertreten werden müssen, zB höherer Gewalt, unmöglich, Leistungen zu erbringen, so hat der Benutzter keinen Anspruch auf Schadensersatz, Extratrainingszeiten oder Beitragsrückerstattung." Diese sei mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung der BGB §§ 323 f nicht zu vereinbaren, denn sie lässt eine Beitragspflicht des Kunden auch dann noch bestehen, wenn die Gründe für die Unmöglichkeit aus dem Bereich des Verwenders kommen (LG Frankfurt, Urteil vom 17. Juli 1997 – 2/2 O 132/96 –).

Gerne prüfen wir, ob bei Ihnen und ihrem konkreten Vertrag eine Beitragspflicht besteht.

 

Stuttgart, den 16.03.2020

 

Oliver Renner

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

c/o Rechtsanwälte Wüterich Breucker

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