Fitnessstudio muss Beiträge während Corona Lockdown zurückzahlen

eingestellt am 10.05.2022

Fitnessstudio muss Beiträge während des Corona – Lockdowns zurückzahlen

 

BGH, Urteil vom 04.05.2022 – XII ZR 64/21 -

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 04.05.2022 die Betreiberin eines Fitnessstudios verurteilt, an ein Mitglied Beiträge zurückzubezahlen, die während der coronabedingten Schließung im Lastschriftverfahren eingezogen worden sind (BGH, Urteil vom 04.05.2022 – XII ZZR 64/21 -).

 

Nach der bislang vorliegenden Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs war es für die Betreiberin des Fitnessstudios auf Grund der hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID 19 Pandemie auf Grund Schließung des Fitnessstudios nicht möglich, dem Mitglied die Möglichkeit zur vertragsgemäßen Nutzung zu gewähren und damit die vertraglich geschuldete Hauptleistungspflicht zu erfüllen.

 

Eine bloße vorübergehende Unmöglichkeit lag nicht vor. Der Zweck eines Fitnessstudiovertrages liegt nach dem Bundesgerichtshof in der regelmäßigen sportlichen Betätigung und damit in entweder in der Erreichung bestimmter Fitnessziele oder zumindest in der Erhaltung der Fitness und körperlicher Gesundheit.

 

Wegen Zeitablauf ist die Leistung auch nicht mehr nachholbar. Auch eine Vertragsanpassung im Sinne einer Verlängerung der Vertragslaufzeit kommt nicht in Betracht.

Sind Sie auch betroffen?

Gerne können Sie sich an Herrn Rechtsanwalt Oliver Renner wenden:

O.Renner@wueterich-breucker.de

 

Stuttgart, den 10.05.2022

 

Oliver Renner

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

c/o Wüterich Breucker Rechtsanwälte Partnerschaft mbH

Charlottenstr. 22 - 24

70182 Stuttgart

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