Fondsgebundene Lebensversicherungen

eingestellt am 05.07.2012

Pressemitteilung

Fondsgebundene Lebensversicherungen



Haftet die Versicherungsgesellschaft für Aufklärungspflichtverletzungen von Maklern und trifft diese ggf. auch eigene Aufklärungspflichten?


OLG München – Beschluss vom 27.06.2012 – 14 U 4368/11 -


Lebensversicherungen beinhalten grundsätzlich in allen Erscheinungsformen eine über die bestmögliche Verzinsung des eingesetzten Kapitals hinausgehende Risikovorsorge. Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen ist hierbei Gegenstand die unmittelbare Beteiligung mit dem Sparanteil der Beiträge an der Wertentwicklung eines Fondsvermögens. Es besteht dann in den unterschiedlichen Varianten der Vertragsgestaltung die Wahl zwischen verschiedenen Fonds.

Im Bereich der klassischen Lebensversicherung, die über einen Makler vertrieben worden ist, vertrat der Bundesgerichtshof die Rechtsprechung, dass der Makler im Lager des Kunden steht und daher Pflichtverletzungen des Maklers der Versicherungsgesellschaft nicht zugerechnet werden können.

Im Bereich von fondsgebundenen Lebensversicherungen wird dieser Grundsatz wohl nicht zu halten sein, was sich an einem Fall, der vom Landgericht Kempten entschieden worden ist, zeigt:

Der Kläger hatte eine Lebensversicherung bei einem liechtensteinischen Lebensversicherungsunternehmen abgeschlossen. Gegen diese machte der Kläger Schadensersatzansprüche wegen Aufklärungspflichtverletzung begangen durch den Vermittler, der als Makler tätig war, geltend. Dieser Makler hat dem Kläger unbestritten erklärt, dass die Anlage bei dem liechtensteinischen Lebensversicherungsunternehmen garantiert und eine Mindestrendite von 124% nach zehn Jahren zu erwarten sei. Tatsächlich bestand ein Totalverlustrisiko, das sich verwirklicht hat.

Das Landgericht Kempten (Allgäu) hat der Klage Versicherungsnehmers gegen das Versicherungsunternehmen in vollem Umfang stattgegeben und diese verurteilt, an den Kläger die Beiträge zurückzahlen (Landgericht Kempten (Allgäu), Urteil vom 20.10.2011 – Aktenzeichen: 12 O 640/11 – nicht rechtskräftig).

Wann und unter welchen Umständen sich Emittenten von Kapitalanlagen oder Versicherungen eine Falschberatung durch Vermittler zurechnen lassen müssen und hierfür haften ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur auf Grund einer die Interessen beider Parteien wertenden Betrachtung der Einzelfallumstände zu entscheiden (BGH, Urteil vom 14.11.2000 – XII ZR 336/99).

So lehnt beispielsweise der Bundesgerichtshof im Falle einer Publikumsgesellschaft, welche als Kommanditgesellschaft konzipiert ist, auf Grund der gesellschaftsrechtlichen Strukturen die Haftung der Fondsgesellschaft für Vermittler ab. Anders beurteilt dies der Bundesgerichtshof bei atypisch stillen Beteiligungen, die zweigliedrig organisiert sind. Hierbei sind insbesondere die jeweils der Beteiligung zugrunde liegende Gesellschaftsform sowie deren Organisationsform zu beachten.

Im vorliegenden Fall des Landgerichts Kempten hatte das liechtensteinische Versicherungsunternehmen keinerlei persönlichen Kontakt zum Kunden und verfügte in Deutschland über keine Zweigniederlassung. Das Versicherungsunternehmen hat es daher in Deutschland selbständigen Vermittlern, mit denen eine Courtagevereinbarung getroffen worden ist, überlassen, die erforderlichen Vertragsverhandlungen bis zur Unterschriftsreife mit potentiellen Kunden zu führen. Hierbei musste auch damit gerechnet werden, dass der Hauptvertrieb auch Untervermittler einschaltet und diesen die Verhandlung mit den Kunden überlässt.

Da bei der angebotenen Lebensversicherung neben der Auswahl der Anlagestrategie auch sonst erheblicher Aufklärungs- und Beratungsbedarf besteht musste das liechtensteinische Versicherungsunternehmen davon ausgehen, dass den Anträgen auf Abschluss der Lebensversicherung regelmäßig eingehende Gespräche vorausgehen. Da das Unternehmen das Führen dieser Gespräche – wohl gewollt – selbständigen Vermittlern überlies, kann es sich nicht ihrer Verantwortung für diese Vertragsverhandlungen entziehen und muss über die zivilrechtliche Zurechnung nach § 278 Bürgerliches Gesetzbuch hierfür bei eine Aufklärungspflichtverletzung gegenüber den Kunden direkt haften.

Die untergerichtliche Rechtsprechung, wann und unter welchen Voraussetzung eine Versicherungsgesellschaft für eine Aufklärungspflicht des Vermittlers haftet ist vielfältig. Tendenziell ist aber festzustellen, dass im Falle eines auf Grund der Komplexität des Produktes geschuldeten hohen Aufklärungs- und Beratungsbedarfs die Rechtsprechung zu einer Haftung der Versicherungsgesellschaft neigt.

Die Bärenweisheit vieler Versicherungsunternehmen „Wasch mir den Pelz, aber mach nicht nass“ greift daher bei juristischer Betrachtung immer weniger durch.

Dies sieht auch das Oberlandesgericht München in seinem Hinweisbeschluss vom 20.01.2012 (AZ.: 14 U 4368/11) so. Danach hat die Berufung der liechtensteinischen Lebensversicherung gegen das Urteil des Landgerichts Kempten nach vorläufiger Auffassung des Senats des Oberlandesgerichts München keine Aussicht auf Erfolg: „Auf dem Antrag auf Abschluss einer Lebensversicherung mit Vermögensverwaltung wird nach den Vertragsdaten für die Einmalprämie zur Lebensversicherung in dem auf die gleich Art fortgeführten Formular die Anlagestrategie abgefragt, die vom Interessenten unter insgesamt 6 möglichen Alternativen (Splitten möglich) auszuwählen ist.

Die Beklagte [der Versicherer] kann sich insoweit nicht darauf zurückziehen, dass sie nur Angelegenheiten der Lebensversicherung i.e.S. betreffen würde, nicht aber die Auswahl des Kapitalfonds, in den die Lebensversicherungsprämie nach dem Inhalt des Versicherungsantrags vereinbarungsgemäß einbezahlt werden soll.

Da eine bestimmte Fondsbeteiligung Bestandteil der Vereinbarungen mit der Beklagten [dem Versicherer] ist, treffen diese nicht lediglich vorvertragliche Pflichten hinsichtlich der Lebensversicherung. Die Beklagte [der Versicherer] wusste auf Grund der Angaben der Kläger bei Antragstellung, dass diese eine sichere Geldanlage als Altersvorsorge wünschten. Insoweit war die alleinige Auswahl des – mit dem Risiko des Totalverlustes behafteten – Fonds ….. ungeeignet.“, so das Oberlandesgericht München in seinem Beschluss vom 20.01.2012.

Auf diesen Beschluss hin hatte sich die beklagte Versicherung nochmals versucht zu verteidigen und brachte Einwendungen vor. Diese sind jedoch nach Auffassung des Oberlandesgerichts München nach seinem nunmehr gefassten Beschluss vom 27.06.2012 – 14 U 4368/11 – unbeachtlich. Die Versicherung traf eine eigene Aufklärungspflicht. Das Anlageziel der Altersvorsorge ergab sich unmissverständlich aus dem Antrag. Die gewählte Anlageform mit 2/3 Fremdkapital, Leveragekosten und weiteten Anlagekosten war wegen der fehlenden Kapitalgarantie hierzu nicht geeignet. Dies war für die Versicherungsgesellschaft aus dem Antrag erkennbar. Trotz vorangegangener Beratung durch einen Versicherungsmakler bestand Aufklärungsbedarf der Kläger, zumal die Produktbeschreibung im Antragsformular nur schwer verständlich und verwirrend war.

Die untergerichtliche Rechtsprechung, wann und unter welchen Voraussetzung eine Versicherungsgesellschaft für eine Aufklärungspflicht des Vermittlers haftet ist vielfältig. Tendenziell ist aber festzustellen, dass im Falle eines auf Grund der Komplexität des Produktes geschuldeten hohen Aufklärungs- und Beratungsbedarfs die Rechtsprechung zu einer Haftung der Versicherungsgesellschaft neigt.

Die Bärenweisheit vieler Versicherungsunternehmen „Wasch mir den Pelz, aber mach nicht nass“ greift daher bei juristischer Betrachtung immer weniger durch.



Stuttgart, den 06.07.2012


Oliver Renner

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

-       Lehrbeauftragter der Fachhochschule Schmalkalden

für das weiterbildende Studium zum/r „Finanzfachwirt/in (FH)“

-       Lehrbeauftragter der Hochschule Pforzheim

-       Stellvertretender Vorsitzender des Prüfungsausschusses

"Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht" der Rechtsanwaltskammer Stuttgart

-       Geldwäschebeauftragter der Rechtsanwaltskammer Stuttgart


WÜTERICH BREUCKER Rechtsanwälte



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