
Gewerbemiete muss trotz Corona bezahlt werden
LG Osnabrück, Urteil vom 27.10.2021 – 18 O 184/21 -
Der Inhaber eines Warenhauses muss trotz coronabedingter und von der Behörde angeordneter Schließung des Geschäfts weiter seine Gewerbemiete bezahlen. Auch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage kommt eine Vertragsanpassung nicht in Betracht. Dies hat das Landgericht Osnabrück in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 27.10.2021 entschieden (LG Osnabrück, Urteil vom 27.10.2021 – 18 O 184/21).
Verwendungsrisiko beim Mieter
Nach dem Urteil des Landgerichts Osnabrück trägt der Warenhausinhaber das sogenannte Verwendungsrisiko. Der Vermieter schuldet demnach nur die Überlassung der Räumlichkeiten. Die Gründe, die zu den angeordneten Nutzungs- und Betriebsbeschränkungen geführt haben beruhten weder auf dem baulichen Zustand noch der Lage der Mietsache, die daher keinen Mangel aufwies.
Keine Störung der Geschäftsgrundlage
Eine Störung der Geschäftsgrundlage wurde ebenfalls verneint. Die Auswirkung der Pandemie waren zwar nicht vorhersehbar, seien aber keinem Risikobereich zuzuweisen. Die Vertragsfortführung sei auch im Einzelfall nicht als unzumutbar dargelegt worden. Zum einen seien nicht alle Mitarbeiter in Kurzarbeit gewesen. Zum anderen hätte die Möglichkeit des Online-Handels bestanden.
Einzelfallprüfung ist erforderlich
Die Hürden, mit Erfolg als Mieter eines Gewerbemietvertrages coronabedingt eine Minderung der Miete, deren Herabsetzung mittels eine Vertragsanpassung oder gar eine fristlose Kündigung zu begründen sind nach der derzeitigen Tendenz der Rechtsprechung hoch.
Es gilt aber immer den Einzelfall zu betrachten.
Stuttgart, den 17.11.2021
Oliver Renner
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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