Göttinger Gruppe

Veröffentlicht am 21.06.2005

Göttinger Gruppe

Pressemitteilung



Göttinger Gruppe, nachträgliche Übergabe eines Prospekts reicht nicht aus.

 

Anleger der Göttinger Gruppe erhält Schadensersatz


Für einen Anleger der zur Göttinger Gruppe gehörenden Beteiligung "SecuRente" Unternehmenssegment VII hat Rechtsanwalt Oliver Renner von der Stuttgarter Kanzlei Wüterich Breucker gegen die "Securenta Göttinger Immobilien und Vermögensmanagement AG" vor dem Landgericht Memmingen Schadensersatz erstritten. Der Anleger erhält nach dem noch nicht rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Memmingen sein komplett einbezahltes Geld in Höhe von EURO 8.079,73 zurück und muss künftig keine weiteren Zahlungen leisten.

Das Landgericht Memmingen setzte in seiner Entscheidung zunächst konsequent die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 21.03.2005 (AZ.: II ZR 149/03; II ZR 157/03) um, wonach Anleger an der Göttinger Gruppe auf die Änderungen des Kreditwesengesetzes und die damit sich ergebenden Bedenken hinsichtlich der bankenrechtlichen Zulässigkeit einer ratierlichen Auszahlung hätten hingewiesen werden müssen. Dies alleine begründet schon einen Schadensersatzersatzanspruch.

Weitreichender - und nicht nur für Anleger an der Göttinger Gruppe von Bedeutung - ist jedoch die Auffassung des Landgerichts, dass ein erst nach Vertragsschluss übergebener Prospekt einer Kapitalanlage nicht ausreicht, über Risiken eines Anlageobjekts aufzuklären. Das Landgericht Memmingen folgte hierbei der Argumentation von Rechtsanwalt Oliver Renner, dass bereits bei Vertragsschluss - also bei der Unterzeichnung einer Beitrittserklärung - die Anlageentscheidung gefallen ist. Eine nachträgliche Risikobelehrung - bspw. durch Übersendung des Prospekts - führt dann einem Anleger die tatsächlichen Risiken nicht mehr so eindringlich vor Augen, wie es bei einer Risikoaufklärung vor der Anlageentscheidung der Fall ist.

21. Juni 2005 / WB Pressemitteilung 03/2005 - Göttinger Grupp e Anleger sollten daher genau prüfen, wann ihnen der Prospekt einer Beteiligung tatsächlich übergeben worden ist. Hierbei reicht eine bloße unterzeichnete Bestätigung, dass ein Prospekt zu einem bestimmten Zeitpunkt - in der Regel mit der Anlagezeichnung - ausgehändigt worden ist, nicht aus. Der Beweiswert einer solchen Unterschrift des Anlegers kann sowohl mit einem entsprechenden substantiierten Vortrag als auch durch Zeugenaussagen erschüttert werden.


Stuttgart, den 21. Juni 2005

gez. Rechtsanwalt Oliver Renner
Vorstandsmitglied Rechtsforum Finanzdienstleistung e.V., Hamburg

WÜTERICH BREUCKER Rechtsanwälte


PM03-05-Goettinger-Gruppe.pdf