Pressemitteilung
Göttinger Gruppe, nachträgliche Übergabe eines Prospekts reicht nicht aus.
Anleger der Göttinger Gruppe erhält Schadensersatz
Das Landgericht Memmingen setzte in seiner Entscheidung zunächst konsequent die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 21.03.2005 (AZ.: II ZR 149/03; II ZR 157/03) um, wonach Anleger an der Göttinger Gruppe auf die Änderungen des Kreditwesengesetzes und die damit sich ergebenden Bedenken hinsichtlich der bankenrechtlichen Zulässigkeit einer ratierlichen Auszahlung hätten hingewiesen werden müssen. Dies alleine begründet schon einen Schadensersatzersatzanspruch.
Weitreichender - und nicht nur für Anleger an der Göttinger Gruppe von Bedeutung - ist jedoch die Auffassung des Landgerichts, dass ein erst nach Vertragsschluss übergebener Prospekt einer Kapitalanlage nicht ausreicht, über Risiken eines Anlageobjekts aufzuklären. Das Landgericht Memmingen folgte hierbei der Argumentation von Rechtsanwalt Oliver Renner, dass bereits bei Vertragsschluss - also bei der Unterzeichnung einer Beitrittserklärung - die Anlageentscheidung gefallen ist. Eine nachträgliche Risikobelehrung - bspw. durch Übersendung des Prospekts - führt dann einem Anleger die tatsächlichen Risiken nicht mehr so eindringlich vor Augen, wie es bei einer Risikoaufklärung vor der Anlageentscheidung der Fall ist.
21. Juni 2005 / WB Pressemitteilung 03/2005 - Göttinger Grupp e Anleger sollten daher genau prüfen, wann ihnen der Prospekt einer Beteiligung tatsächlich übergeben worden ist. Hierbei reicht eine bloße unterzeichnete Bestätigung, dass ein Prospekt zu einem bestimmten Zeitpunkt - in der Regel mit der Anlagezeichnung - ausgehändigt worden ist, nicht aus. Der Beweiswert einer solchen Unterschrift des Anlegers kann sowohl mit einem entsprechenden substantiierten Vortrag als auch durch Zeugenaussagen erschüttert werden.
Stuttgart, den 21. Juni 2005
gez. Rechtsanwalt Oliver Renner
Vorstandsmitglied Rechtsforum Finanzdienstleistung e.V., Hamburg
WÜTERICH BREUCKER Rechtsanwälte
PM03-05-Goettinger-Gruppe.pdf