Green City AG Vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt

eingestellt am 28.01.2022

Green City AG – vorläufige Insolvenzverwaltung

 

Was sollten Anleger/Vermittler tun?

Das Amtsgericht München hat nach eigenen Angaben der Green City AG auf deren Homepage mit Beschluss vom 26.01.2022 die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Green City Aktiengesellschaft angeordnet und Herrn Rechtsanwalt Axel Bierbach zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Verfügungen der Schuldnerin sind gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. „Herr Rechtsanwalt Bierbach wird sich zunächst einen Überblick über die Situation verschaffen, das Vermögen der Schuldnerin sichern und alle Möglichkeiten prüfen, um das Unternehmen fortzuführen und dadurch die Unternehmenswerte zu bewahren“, so die Angaben auf der Homepage der Green City AG.

Was sollten Anleger/Vermittler tun?

 

Hintergrund:

 

Die Green City AG und ihre Tochtergesellschaften haben in den zurückliegenden Jahren eine Vielzahl an börsennotierten und nicht börsennotierten Anlageprodukten wie Fonds, Anleihen und Genussscheine emittiert, u.a.

 

- Green City Jubiläumsanleihe / Tranche B

- Green City Anleihe II

- Green City Anleihe 2022

- Green City Energy Kraftwerkspark II GmbH & Co. KG

- Green City Energy Kraftwerkspark III GmbH & Co. KG

- Green City Solarimpuls I GmbH & Co. KG

 

Was sollten Anleger tun?

 

Derzeit können konkrete Aussagen über den weiteren Verlauf des Insolvenzverfahrens nicht getroffen werden. Hier muss aber geprüft werden, ob und welche Ansprüche ggf. zur Insolvenztabelle angemeldet werden können/müssen. Auch ob ggf. Rückforderungsansprüche drohen sollte geklärt werden.

 

Da ggf. Ansprüche verjähren können sollten Anleger prüfen lassen, ob ggf. Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung oder sonst handelnden Personen bestehen. Die Beratung hatte anleger- und anlagegerecht zu erfolgen. Hier muss jeder Einzelfall gesondert geprüft werden. Pauschale Aussagen lassen sich hier nicht machen.

 

Was sollten Vermittler/Berater tun?

 

Vermittlern und Beratern kann derzeit nur angeraten werden, gegenüber Anlegern keine Aussagen zu machen, da dies ggf. eine Haftung begründen könnte.

 

Im Falle einer Inanspruchnahme durch Anleger sollte sowohl die Deckungszusage von der Vermögensschadenshaftpflicht eingeholt als auch die Abwehr der Ansprüche erfolgen.

 

 

Stuttgart, den 28.01.2022

 

Oliver Renner

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

c/o Wüterich Breucker Rechtsanwälte Partnerschaft mbH

Charlottenstr. 22 - 24

70182 Stuttgart

Telefon: 0711/23992-0

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