Grüne Finanzanlagen - Aufklärung über Totalverlust nötig?

eingestellt am 26.01.2022

Grüne Finanzanlagen – Aufklärung über Totalverlustrisiko nötig?

 

LG Hannover, Urteil vom 02.06.2021 – 11 O 3/20 -

 

Investitionen in Beteiligungen an sog. „Wald-Fonds“ sowie auch direkte Käufe von Bäumen wurden als ökologische und nachhaltige Sachwertbeteiligung wurden als sog. „grüne Finanzanlagen“ bereits vor der Nachhaltigkeitsinitiative der EU (vgl. „EU-Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor“, VO-EU 2019/2088 vom 27.11.2019) angeboten. Das Kapital der Anleger wird hierbei in den Erwerb forstwirtschaftlicher Flächen oder direkt in einzelne Bäume investiert und diese – je nach Anlagehorizont – für einen Zeitraum von bis zu 30 Jahren bewirtschaftet. Allein aus dem Verkauf der zumeist schnell wachsenden Hölzer kann nach Abzug aller Bewirtschaftungskosten ein entsprechender Erlös erzielt werden.

Fraglich ist, ob und wie über das Totalverlustrisiko aufzuklären ist. Das Landgericht Hannover hat die Klage eines Investors eines Wald Fonds abgewiesen. Zwar sei im Prospekt auf das Totalverlustrisiko nicht hingewiesen worden. Dies war aber – so das Landgericht Hannover – nicht erforderlich: „Den Käufern der Bäume hätte sich bei vernünftiger Betrachtung des Bauminvestments der vorliegenden Art aufdrängen müssen, dass etwa durch Schädlinge, Brände und Naturgewalten, durch eine Änderung des Holzabsatzmarktes, der politischen Lage sowie der Wechselkurse auch ein Totalverlust eintreten kann.“ (LG Hannover, Urteil vom 02. Juni 2021 – 11 O 3/20).

Problematisch ist aber, wenn im Beratungsgespräch oder in Prospekt- oder Werbeunterlagen mit Begriffen wie „Rückzahlungsgarantie“, „Sachwertanlage“, „Festzinsausschüttungen“ oder Sicherheiten geworben wird. In einem solchen Fall kann zum einen bei Direktinvestments ein Einlagengeschäft vorliegen und zum anderen könnte damit das Totalverlustrisiko verharmlost oder relativiert werden. Das könnte dann wiederum als Prospekt- und/oder Beratungsfehler qualifiziert werden.

Ob eine Haftung des Beraters/Vermittlers oder Emittenten von „grünen Finanzanlagen“ besteht hängt mithin vom konkreten Investment sowie vom Inhalt der individuellen Beratung ab.

 

Stuttgart, den 26.01.2022

 

Oliver Renner

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

c/o Wüterich Breucker Rechtsanwälte Partnerschaft mbH

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