Haftung von Gründungsgesellschaftern für mündliche Erklärungen des Vertriebs

eingestellt am 21.01.2022

Haftung von Gründungsgesellschaftern für mündliche Erklärungen des Vertriebs

 

OLG Bremen, Urteil vom 24.11.2021 – 1 U 6/21 -

Das OLG Bremen hat mit Urteil vom 24.11.2021 in seinem Leitsatz entschieden: „Auch prospektverantwortliche Gründungsgesellschafter können einer Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss unterliegen, sofern eine nicht von der spezialgesetzlichen Prospekthaftung erfasste Sachverhaltsgestaltung vorliegt. Dies kommt insbesondere in Betracht für eine Haftung für mündliche Erklärungen der Mitarbeiter einer in den Vertrieb der Anlage eingeschalteten Vertriebsgesellschaft“ (OLG Bremen, Urteil vom 24. November 2021 – 1 U 6/21 –)

Sachverhalt:

Der Sachverhalt in Kürze:

Ein Anleger eines Schiffsfonds hat einen Gründungsgesellschafter – der zugleich Prospektverantwortlicher im engeren Sinne war - in Anspruch genommen. Er macht zum einen geltend, dass der Prospekt fehlerhaft gewesen wäre und zum anderen, dass der Vertrieb ihn mündlich nicht ausreichend über Risiken aufgeklärt habe.

Hintergrund:

Der Bundesgerichtshof hatte am 19.01.2021 entschieden, dass im Anwendungsbereich einer spezialgesetzlichen Prospekthaftung der Rückgriff auf die Grundsätze der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung ausgeschlossen ist (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 – XI ZB 35/18 -).

Hierauf konnte man zunächst zur Auffassung gelangen, dass eine Haftung von Gründungsgesellschaftern nicht mehr in Frage kommt, da diese oftmals verjährt waren.

Mit Beschluss vom 27.04.2021 hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung aber konkretisiert. Danach können auch prospektverantwortliche Gründungsgesellschafter einer Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss unterliegen, sofern eine nicht von der spezialgesetzlichen Prospekthaftung erfasste Sachverhaltsgestaltung vorliegt. Dies komme insbesondere in Betracht für eine Haftung für mündliche Erklärungen der Mitarbeiter einer in den Vertrieb der Anlage eingeschalteten Vertriebsgesellschaft (BGH, Beschluss vom 27. April 2021 – XI ZB 35/18 -).

Das Urteil:

Gründungsgesellschafter können aus anderen Gründen als durch Verwenden einer Kapitalmarktinformation als Mittel der schriftlichen Aufklärung haften. Dies ist bspw. der Fall, wenn der Vertrieb unrichtige mündliche Zusicherungen gegenüber dem Anleger macht. Gründungsgesellschafter haften dann nach §§ 280 Abs. 1 i.V.m. 311 Abs. 2 BGB (und gegebenenfalls § 278 BGB) (OLG Bremen, Urteil vom 24. November 2021 – 1 U 6/21 –).

Das OLG Bremen musste nunmehr klären, ob hier ggf. eine Haftung aus anderen Gründen gegeben ist. Im Ergebnis wurde dies verneint und die Klage des Anlegers wurde abgewiesen. Zwar habe der Anleger in seiner mündlichen Anhörung – wenn auch pauschal – angegeben, dass über Risiken in den Gesprächen mit dem Berater nur am Rande geredet worden sei und dass zwar mitgeteilt worden sei, dass sich die Anlage nicht so entwickeln könnte wie erwartet oder es länger dauern würde, bis der Schifffahrtsmarkt sich wieder erhole. Auf eine mangelnde Aufklärung im Telefongespräch zwischen dem Anleger und dem Berater komme es aber gar nicht an, da eine genügende Aufklärung auch durch die rechtzeitige Übergabe der fehlerfreien Prospekte zu den beiden Schiffsfonds Beteiligungsgesellschaften erfolgen konnte und dem Anleger der Nachweis nicht gelungen ist, dass die Prospekte nicht rechtzeitig übergeben wurden.

Fazit:

Um eine Haftung von Gründungsgesellschaftern begründen zu können ist zum einen die äußerst komplexe Rechtslage zu beachten und zum anderen sind zahlreiche Hürden zu überwinden, die sich hier tatsächlich stellen.

Pauschale Prüfungen, ob eine Haftung – insbesondere bei einem fehlerfreien Prospekt – besteht, lassen sich nicht vornehmen. Bei einem fehlerfreien Prospekt kommt es auf den individuellen Sachverhalt hat, der nur schwer in Massenverfahren berücksichtigt werden kann.

Stuttgart, den 21.01.2022

 

Oliver Renner

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

c/o Wüterich Breucker Rechtsanwälte Partnerschaft mbH

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