Hochzeitsfeier coronabedingt abgesagt - muss Brautpaar dennoch zahlen

eingestellt am 03.02.2022

Hochzeitsfeier coronabedingt abgesagt

Muss das Brautpaar Zahlungen leisten?

 

OLG Celle, Urteil vom 02.12.2021 – 2 U 64/21 -

 

Coronabedingt konnten in den vergangenen zwei Jahren zahlreiche Hochzeitsveranstaltungen und damit verbundene Verträge (Fotograf, Catering, Blumenschmuck, etc. nicht durchgeführt werden.

Die Vertragspartner des Hochzeitspaars wollen aber in vielen Fällen dennoch die vereinbarte Zahlung und klagen. Zudem stellt sich die Frage, ob geleistete Vorauszahlungen zurückgefordert werden können.

Ob und unter welchen Voraussetzungen das Brautpaar zahlen muss ist umstritten.

Das Oberlandesgericht Celle musste im Urteil vom 02.12.2021 – Aktenzeichen 2 U 64/21 – mit der Klage eines Vermieters gegen ein Brautpaar wegen Anmietung von Schlossräumen befassen. Die charakteristische Hauptleistung sei das zur Verfügung-Stellen des Schlosses für eine Hochzeitsfeier in einer Größenordnung von bis zu 120 Personen am 8. August 2020 gewesen. Zu diesem Zeitpunkt hatte die niedersächsische Corona - Verordnung die Teilnahme an Hochzeitsfeiern jedoch nur mit jeweils bis zu 50 Personen erlaubt. Die Hochzeit fand nicht statt und der Vermieter verlangte Zahlung in Höhe von € 5.355,00.

Das Landgericht Lüneburg hatte die Klage zunächst abgewiesen. Auf Berufung des Vermieters hin wurde die Klage teilweise abgewiesen und das Brautpaar verurteilt, € 1.405,00 zu bezahlen.

„Wenn Räume zur Durchführung einer Hochzeitsfeier mit bis zu 120 Personen angemietet werden, die wegen der Corona-Pandemie nur mit einer beschränkten Personenzahl (50 Personen) durchgeführt werden könnte, kommt grundsätzlich ein Kündigungsrecht der Mieter nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht, bei dessen berechtigter Ausübung dem Vermieter jedoch eine Ausgleichszahlung zu leisten ist“, so das OLG Celle (Urteil vom 02. Dezember 2021 – 2 U 64/21.

Der Rechtsstreit ist anhängig beim Bundesgerichtshof (dort unter Aktenzeichen: XII ZR 101/21).

Die Gerichte beurteilen die Rechtslage unterschiedlich. Das Landgericht Frankenthal hat mit aktuellem Urteil vom 27.01.2022 – 8 O 198/21 – entschieden, dass ein Caterer einem Brautpaar die geleistete Anzahlung von € 6.000,00 zurückzahlen muss, wenn die geplante Hochzeit pandemiebedingt nicht stattfinden kann. Auch ein Hochzeitsfotograf muss nach dem Urteil des Amtsgerichts München vom 08.01.2022 – 154 C 14319/21 – eine geleistete Anzahlung von € 1.000,00 zurückzahlen.

Die Begründung des Oberlandesgerichts Celle lautet wie folgt: „Die Durchführung eines („runden“ oder sonst wichtigen) Geburtstages ist schon der Sache nach in der Regel nicht mit der Durchführung einer Hochzeit und Taufe vergleichbar. Die Durchführung einer Hochzeitsfeier ist (jedenfalls im Ausgangspunkt) ein einmaliges besonderes (ausschließliches) Ereignis und mit der Durchführung einer Geburtstagsfeier nicht zu vergleichen, denn es gibt jedes Jahr die Möglichkeit, den Geburtstag zu feiern. In einem menschlichen Leben können mehrfach runde Geburtstage gefeiert werden. Es ist auch nicht unüblich, dass Geburtstage „nachgefeiert“ werden. Dies ist bei einer geplanten Hochzeitsfeier etwas Anderes. Die Durchführung einer Hochzeitsveranstaltung stellt sich aus Sicht der Heiratenden erkennbar als ein ganz besonderes einmaliges Ereignis dar, welches nicht ohne Weiteres verlegbar ist. Dem muss nach Auffassung des Senats auch im Rahmen von § 313 BGB Rechnung getragen werden, sodass der Senat ein Kündigungsrecht der Beklagten unabhängig davon bejaht, ob sich die Beklagten einer Verlegung der Hochzeitsfeier verweigert haben.“ (OLG Celle, Urteil vom 02. Dezember 2021 – 2 U 64/21 –).

Ob diese Argumentation vor dem Bundesgerichtshof Bestand haben wird bleibt abzuwarten.

 

Stuttgart, den 03.02.2022

 

Oliver Renner

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

c/o Wüterich Breucker Rechtsanwälte Partnerschaft mbH

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