Honorarberatung bei Sozialversicherungsbefreiung keine unerlaubte Rechtsdienstleistung

eingestellt am 06.11.2012

Honorarberatung bei Sozialversicherungsbefreiung keine unerlaubte Rechtsdienstleistung

 

Landgericht Heilbronn, Urteil vom 11.10.2012 – 2 O 410/11 -

 

Das Landgericht Heilbronn hat einem Unternehmen, das Versicherungen unter anderem im Bereich der Altersvorsorge vermittelt den gegen einen Kunden eingeklagten Honoraranspruch in Höhe € 8.199,10 mit Urteil vom 11.10.2012 – AZ: 2 O 410/11 – zugesprochen.

 

Der Kunde hatte hierbei die Klägerin – eine Versicherungsmaklerin - damit beauftragt, eine Befreiung von der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung zu erreichen. Hierfür war vertraglich ein Honoraranspruch vorgesehen, der entfällt, wenn der Kunde im Falle der Befreiung im Rahmen der bisherigen Beitragszahlung ein privates Vorsorgekonzept abschließt und drei Empfehlungen ausspricht. Die Befreiung erfolgte. Das Vorsorgekonzept wurde jedoch nicht abgeschlossen und auch keine drei Empfehlungen ausgesprochen.

Daher wurde das vereinbarte Honorar in Rechnung gestellt. Der Kunde wandte hiergegen ein, dass es sich bei der Beratung im Zusammenhang mit der Befreiung von der gesetzlichen Sozialversicherung um eine unerlaubte Rechtsdienstleistung handele.

Wäre dies der Fall, dann würde kein Honoraranspruch bestehen, da der Vertrag gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen würde und daher nichtig wäre.

Das Landgericht Heilbronn ist jedoch in seinem Urteil der Argumentation von Rechtsanwalt Oliver, der die Klägerin vertrat, gefolgt. Danach lag keine unerlaubte Rechtsberatung vor, sondern eine sogenannte erlaubnisfreie Nebenleistung: Ein Versicherungsmakler, der eine private Altersvorsorge vermitteln soll, muss die Notwendigkeit und die Angemessenheit der jeweiligen Verträge für den Kunden prüfen. Dazu gehört auch eine Prüfung, ob und inwieweit ein Kunde bereits in der Sozialversicherung abgesichert ist. Nur auf dieser Basis kann ein Versicherungsmakler einen Kunden vernünftig über den Abschluss (eventuell ergänzender) privater Vorsorgeverträge beraten. …. Die Einbeziehung von Fragen der gesetzlichen Sozialversicherung in ein privates Vorsorgekonzept gehört gleichzeitig zu den berechtigten Erwartungen, die ein Kunde dem Versicherungsmakler entgegenbringt, wenn er private Vorsorgeverträge nachfragt. … Die Tätigkeit des Versicherungsmaklers bleibt eine Nebenleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz, solange die Beratung über die sozialversicherungsrechtlichen Fragen einen konkreten Bezug zur Hauptleistung (Konzeption und Vermittlung privater Verträge hat“, so das Landgericht in seinem Urteil.


 

Stuttgart, den 06.11.2012

 

Oliver Renner

 

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

-       Lehrbeauftragter der Fachhochschule Schmalkalden

für das weiterbildende Studium zum/r „Finanzfachwirt/in (FH)“

-       Lehrbeauftragter der Hochschule Pforzheim

-       Stellvertretender Vorsitzender des Prüfungsausschusses

"Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht" der Rechtsanwaltskammer Stuttgart

-       Geldwäschebeauftragter der Rechtsanwaltskammer Stuttgart

 

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