Honorarberatung und Rechtsdienstleistungsgesetz

Veröffentlicht am 09.10.2012

Honorarberatung und Rechtsdienstleistungsgesetz

Honorarberatung und Rechtsdienstleistungsgesetz

 

Gerade im Bereich der Kapitalanlage- sowie auch Versicherungsberatung wird oftmals eine Honorarberatung angeboten. Nach Abschluss der Beratung ist dann das vereinbarte Honorar zur Zahlung fällig. Wird jedoch im Zusammenhang mit der Beratung eine Rechtsdienstleistung erbracht könnte der Vertrag über die Honorarberatung wegen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz nach § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nichtig sein. Dann besteht kein vertraglicher Honoraranspruch.

 

Grundsätzlich dürfen nur Rechtsanwälte rechtsberatend und rechtsbesorgend tätig werden. Ausnahmen geltend nur dann, wenn es sich um eine erlaubte Hauptleistung nach § 3 Rechtsdienstleistungsgesetzt (RDG) i.V.m. § 34 d Abs. 1 Satz 3 (Gewerbeordnung) handelt bzw. eine erlaubte Nebenleistung gemäß § 5 RDG handelt.

 

Wann eine erlaubte Nebenleistung vorliegt ist streitig.

 

Die Prüfung der Befreiung aus der gesetzlichen Renten- und Sozialversicherung setzt nach einem Urteil des OLG Karlsruhe eine umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage voraus und ist Erbringung einer Rechtsdienstleistung. Zulässig ist eine dahingehende Beratung durch Versicherungsvermittler nur dann, wenn es sich um eine Nebenleistung nach § 5 RDG handelt. Unzulässig ist in jedem Fall aber Vertretung gegenüber dem Sozialversicherungsträger (OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.10.2009 – 4 U 113/09).

 

Dass eine Vertretung des Kunden verboten ist hat der Bundesgerichtshof bestätigt. Selbst bei erlaubter Nebenleistung ist Vertretung des Kunden verboten. Dies kann auch nicht damit geheilt werden, wenn vom Unternehmen ein Rechtsanwalt beauftragt wird. Dienstverpflichtet bleibt das Unternehmen und der Rechtsanwalt ist lediglich dessen Erfüllungsgehilfe und mithin nicht Vertragspartner des Kunden (BGH, Urteil vom 29.07.2009 – I ZR 166/05 –).

 

Die rechtliche Beratung durch einen Finanzdienstleister im Rahmen einer Kreditkontrolle zur vorzeitigen Beendigung von Darlehensverträgen nach § 490 Abs. 2 BGB ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs nur dann erlaubte Nebenleistung im Sinne des § 5 RDG, wenn der Sachverhalt einem anerkannten Kündigungsgrundtatbestand zuzuordnen ist (BGH, Urteil vom 06.10.2011 – I ZR 54/10 –).

 

Dies zeigt, dass bei der Verwendung von Verträgen über Honorarberatung darauf geachtet werden muss, was Gegenstand der zu erbringenden Leistungen ist und welche letztlich – von wem – zulässiger Weise erbracht werden dürfen. Fehler in der rechtlichen Gestaltung bergen das Risiko, dass Honoraransprüche wegen Verstoß gegen das gesetzliche Verbot des Rechtsdienstleistungsgesetztes auf Grund Nichtigkeit des Vertrages nicht durchsetzbar sind. Zudem drohen Unterlassungsansprüche seitens der Rechtsanwaltskammern, von Rechtsanwälten und Mitbewerbern.

 

 

Stuttgart, den 09.10.2012

 

Oliver Renner

 

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

-       Lehrbeauftragter der Fachhochschule Schmalkalden

für das weiterbildende Studium zum/r „Finanzfachwirt/in (FH)“

-       Lehrbeauftragter der Hochschule Pforzheim

-       Stellvertretender Vorsitzender des Prüfungsausschusses

"Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht" der Rechtsanwaltskammer Stuttgart

-       Geldwäschebeauftragter der Rechtsanwaltskammer Stuttgart

 

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