Immobilien Käufer dürfen Kosten der Mängelbeseitigung schätzen

eingestellt am 12.04.2021

BGH, Urteil vom 12.03.2021 – V ZR 33/19 -

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12.03.2021 – Aktenzeichen: V ZR 33/19 -entschieden, dass der Käufer einer Immobilie die Kosten einer notwendigen Mängelbeseitig schätzen und verlangen darf, ohne vorher auf eigene Kosten die Mängelbeseitigung vorzunehmen.

Ein Immobilienbesitz hatte seine Eigentumswohnung im Jahr 2014 unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft. Im Kaufvertrag hatte der Verkäufer darauf hingewiesen, dass ich an der Schlafzimmerwand immer wieder Feuchtigkeit gebildet hatte. Er verpflichtete sich, bis Ende 2015 erneut auftretende Feuchtigkeit in der Mauer auf eigene Kosten zu beseitigen.

Bereits Ende 2014 hatten die neuen Eigentümer tatsächlich wieder mit feuchten Stellen an der Schlafzimmerwand zu kämpfen. Sie forderten daher den Verkäufer auf, den Schaden zu beseitigen, jedoch ohne Erfolg.

Daraufhin haben die Käufer Klage gegen den Immobilienverkäufer erhoben und forderten diesen auf, die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten - ohne Umsatzsteuer i- n Höhe von knapp Euro 8000 zu übernehmen.

Streitig vor Gericht war die Frage, ob die neuen Eigentümer, die Käufer den Schaden zuerst beseitigen müssen, um anschließend die entstandenen Kosten beim Verkäufer der Immobilie einzufordern, oder ob sie unmittelbar die sogenannten fiktiven Mängelbeseitigungskosten verlangen können.

Der Bundesgerichtshof entschied letztlich zugunsten der neuen Eigentümer, der Käufer. Der Käufer darf demnach den Ersatz der voraussichtlich erforderlichen Kosten zur Mängelbeseitigung vom Verkäufer verlangen. Dabei ist es unerheblich, ob der Mangel tatsächlich beseitigt worden ist. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist es nicht vertretbar, wenn der Käufer die beabsichtigte Mängelbeseitigung zuerst vorfinanzieren muss. Lediglich die Umsatzsteuer muss nur dann ersetzt werden, wenn sie auch tatsächlich angefallen ist.

 

Stuttgart, den 13.04.2021

 

Oliver Renner

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

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