Immobiliendarlehen - Schadensersatz bei verweigertem Sicherheitentausch

eingestellt am 19.03.2024

Immobiliendarlehen

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Schadensersatz wegen verweigertem Sicherheitentausch

 

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat eine Bank einem bloßen Austausch der vereinbarten Sicherheiten bei sonst unverändert fortbestehendem Darlehen zuzustimmen, wenn der Sicherheitenaustausch dem Kreditinstitut mangels eines schutzwürdigen Eigeninteresses zuzumuten ist.

 

Dies ist der Fall, wenn eine vom Darlehensnehmer als Ersatz angebotene Grundschuld das Risiko der realkreditgebenden Bank genauso gut abdeckt wie die der Bank vereinbarungsgemäß eingeräumte Grundschuld, der Darlehensnehmer bereit und in der Lage ist, alle mit dem Sicherheitenaustausch verbundenen Kosten zu tragen und das Kreditinstitut auch nicht befürchten muss, etwa bei der Verwaltung oder der Verwertung der Ersatzsicherheit irgendwelche Nachteile zu erleiden (BGH, Urteil vom 3. Februar 2004 – XI ZR 398/02 –).

 

Diese Rechtsprechung hat das Oberlandesgericht Stuttgart auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 25.07.2007 – 9 U 21/07 – bestätigt:

 

„Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt eine Verpflichtung der Realkredit gebenden Bank zum Sicherheitentausch nur dann in Betracht, wenn ihr dieser mangels schutzwürdiger eigener Interessen zuzumuten ist. Eigene Interessen der Bank stehen nur dann nicht entgegen, wenn das als Ersatz angebotene Grundpfandrecht das Risiko genauso gut abdeckt, wenn der Kreditnehmer bereit und in der Lage ist, sämtliche Kosten, die mit dem Sicherheitenaustausch verbunden sind, zu tragen und wenn schließlich für die Kredit gebende Bank keine Nachteile bei der Verwaltung und insbesondere der Verwertung der Ersatzsicherheit zu befürchten sind.“

 

(OLG Stuttgart, Urteil vom 25. Juli 2007 – 9 U 21/07 –, Rn. 14 - 15, juris)

Verweigert die Bank unberechtigt einen Sicherheitentausch kommen Schadensersatzansprüche in Betracht. Der Schaden besteht im Zweifel in der Zinsdifferenz bezogen auf das „alte“ Darlehen und dem neu aufgenommenen Darlehen.

 

Rechtsanwalt Oliver Renner konnte schon für zahlreiche Bankkunden erfolgreich einerseits einen Sicherheitentausch realisieren und andererseits auch Schadensersatzansprüche im Falle einer Verweigerung geltend machen.

 

Sind Sie auch betroffen?

 

Sie können sich gerne bei Fragen hierzu an mich wenden:

 

O.Renner@wueterich-breucker.de

 

Stuttgart, den 19.03.2024

 

Oliver Renner

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

c/o Wüterich Breucker Rechtsanwälte Partnerschaft mbH

Charlottenstr. 22 - 24

70182 Stuttgart

Telefon: 0711/23992-0

Telefax: 0711/23992-29

Email: O.Renner@wueterich-breucker.de

 



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