Immobilienkredit – Widerruf

eingestellt am 24.03.2020

Landgericht Saarbrücken versucht, den Bundesgerichtshof auszubremsen

LG Ravensburg, Beschluss vom 17.01.2019 – AZ.: 1 O 164/18 –


Das Landgericht Saarbrücken hat mit Beschluss vom 17.01.2019 – AZ. 1 O 164/18 – dem Europäischen Gerichtshof im Zusammenhang mit dem Widerruf eines Immobilienkredits Fragen zur Auslegung der Europäischen Richtlinie vorgelegt. Es geht hierbei u.a. um die Frage, ob die Wendung in der Widerrufsinformation, die Widerrufsfrist beginne „nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB … erhalten hat“ klar und verständlich ist.

Der Bundesgerichtshof hat hierzu bereits am 22.11.2016 – AZ.: XI ZR 434/15 – bereits entschieden, dass die Widerrufsinformation ausreichend sei. Dem folgt auch – soweit ersichtlich – die Rechtsprechung bundesweit (vgl. hierzu nur: OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.02.2019 – 6 U 88/18; OLG Brandenburg, Urteil vom 29.05.2019 – 4 U 97/18).

Anders sieht dies die 1. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken. Nach Auffassung des Landgerichts Saarbrücken sei es zweifelhaft, ob die Angaben in der Widerrufsinformation „in klarer, prägnanter Information“ erfolgen, wie es die Richtlinie 2008/48/EG vom 23.04.2008 in Art. 10 Abs. 2 lit. p) vorsieht. Daher hat das Landgericht Saarbrücken diese Frage dem Europäischen Gerichtshof im Wege einer sogenannten fakultativen Vorabentscheidung vor. Das Verfahren ist beim Europäischen Gerichtshof unter dem Aktenzeichen C-66/19 anhängig.

Dieser Weg ist dem Landgericht Saarbrücken entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs daher möglich, da der Europäische Gerichtshof das Auslegungsmonopol über die Richtlinie hat. Nur so kann auch eine einheitliche Rechtsprechung europaweit erfolgen.

Das Landgericht Saarbrücken bremst mit seinem Beschluss den Bundesgerichtshof aus. Dieser ist – auch unter Berücksichtigung des Beschlusses Landgerichts Saarbrücken der Auffassung, dass eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nicht zu erfolgen hat (BGH, Beschluss vom 12.11.2019 – XI ZR 74/19 -).

Abzuwarten bleibt, wie der Europäische Gerichtshof hierüber entscheiden wird.

Das Landgericht Ravensburg versucht mithin mit seinem Beschluss, den Bundesgerichtshof auszubremsen und stellt sich hierbei gegen die einhellige bundesweite Rechtsprechung.

Es scheint so, als wäre es wie bei Asterix und Obelix und den unbeugsamen Galliern.

 

Stuttgart, den 24.03.2020

 

Oliver Renner

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

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