Immobilienkredit – Widerruf EuGH Widerrufsjoker doch nur ein Rohrkrepierer?

eingestellt am 22.04.2020

OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.04.2020 – 6 U 182/19 -

 

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 26.03.2020 (Aktenzeichen: C-66/19) den Bundesgerichtshof vermeintlich ausgebremst.

 

Hintergrund:

 

Das Landgericht Saarbrücken hat mit Beschluss vom 17.01.2019 – AZ. 1 O 164/18 – dem Europäischen Gerichtshof im Zusammenhang mit dem Widerruf eines Immobilienkredits Fragen zur Auslegung der Europäischen Richtlinie vorgelegt. Es geht hierbei u.a. um die Frage, ob die Wendung in der Widerrufsinformation, die Widerrufsfrist beginne „nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB … erhalten hat“ klar und verständlich ist.

 

Der Bundesgerichtshof hatte hierzu am 22.11.2016 – AZ.: XI ZR 434/15 – bereits entschieden, dass eine solche Widerrufsinformation ausreichend sei. Dem folgte auch – soweit ersichtlich – die Rechtsprechung bundesweit (vgl. hierzu nur: OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.02.2019 – 6 U 88/18; OLG Brandenburg, Urteil vom 29.05.2019 – 4 U 97/18).

 

Vorlage an den EuGH:

 

Anders sah dies die 1. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken. Nach Auffassung des Landgerichts Saarbrücken sei es zweifelhaft, ob die Angaben in der Widerrufsinformation „in klarer, prägnanter Information“ erfolgen, wie es die Richtlinie 2008/48/EG vom 23.04.2008 in Art. 10 Abs. 2 lit. p) vorsieht. Daher hatte das Landgericht Saarbrücken diese Frage dem Europäischen Gerichtshof im Wege einer sogenannten fakultativen Vorabentscheidung vor.

 

Dieser Weg war dem Landgericht Saarbrücken entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs daher möglich, da der Europäische Gerichtshof das Auslegungsmonopol über die Richtlinie hat. Nur so kann auch eine einheitliche Rechtsprechung europaweit erfolgen.

 

Das Landgericht Saarbrücken versuchte mit seinem Beschluss den Bundesgerichtshof auszubremsen. Der Bundesgerichtshof war – auch unter Berücksichtigung des Beschlusses Landgerichts Saarbrücken der Auffassung, dass eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nicht zu erfolgen habe (BGH, Beschluss vom 12.11.2019 – XI ZR 74/19 -).

 

Entscheidung des EuGH’s:

 

Anders sieht dies nun der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 26.03.2020 (Aktenzeichen: C-66/19). Der EuGH stellt zunächst klar, dass die Richtlinie dahin auszulegen ist, dass Verbraucherkreditverträge in klarer und prägnanter Form die Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist angeben müssen. Andernfalls würde die Wirksamkeit des Widerrufsrechts ernsthaft geschwächt. Dass ein Kreditvertrag hinsichtlich der Pflichtangaben, deren Erteilung an den Verbraucher für den Beginn der Widerrufsfrist maßgeblich ist, auf eine nationale Vorschrift verweist, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats verweist, laufe der Richtlinie zuwider. Im Fall einer solchen Kaskadenverweisung könne der Verbraucher auf der Grundlage des Vertrags nämlich weder den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtung bestimmen noch überprüfen, ob der von ihm abgeschlossene Vertrag alle erforderlichen Angaben enthält.

 

Folge:

 

Zahlreiche Immobiliendarlehensverträge könnten nunmehr auf Grundlage der Entscheidung des Europäischen Gerichtshof nach Widerruf wieder zur Disposition stehen.

 

Dem stellt sich jedoch das OLG Stuttgart in einem aktuellen Beschluss vom 05.04.2020 entgegen. Trotz der Entscheidung des EuGH‘s sieht das OLG Stuttgart keine Veranlassung für eine richtlinienkonforme Auslegung bei Immobiliendarlehen:

 

„Die Verpflichtung zur richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts wird durch die allgemeinen Rechtsgrundsätze und insbesondere durch den Grundsatz der Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot begrenzt. Eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts ist nicht möglich (EuGH, Urteil vom 04. Juli 2006 – C-212/04 –, Rn. 110 juris; EuGH, Urteil vom 24. Januar 2012 – C-282/10 –, Rn. 25 juris). Eine Auslegung, die aber das vom Gesetzgeber selbst geschaffene Muster für eine Widerrufsinformation als nicht genügend ansehen würde, wäre eine solche Auslegung contra legem (OLG Stuttgart, Beschluss vom 04. Februar 2019 – 6 U 88/18 –, Rn. 19, juris). Eine richtlinienkonforme Auslegung kommt nur in Betracht, wenn eine Norm tatsächlich unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten im Rahmen dessen zulässt, was der gesetzgeberischen Zweck- und Zielsetzung entspricht (BGH, Urteil vom 03. Juli 2018 – XI ZR 702/16 –, Rn. 13, juris). Die Regelung in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB, wonach eine Widerrufsinformation, die den Text des Musters verwendet, dem Gesetz entspricht, ist eindeutig und bietet keinen Auslegungsspielraum. Jede einschränkende Auslegung, die dahin gehen würde, der Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB sei unzureichend klar und verständlich, würde die Zweck- und Zielrichtung verfehlen, die der Gesetzgeber mit der Gesetzlichkeitsfiktion verfolgt hat. Der nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm würde ein entgegengesetzter Sinn gegeben (BGH, Beschluss vom 19. März 2019 – XI ZR 44/18 –, Rn. 16, juris)“, so das Oberlandesgericht Stuttgart in seiner aktuellen Entscheidung.

(OLG Stuttgart, Beschluss vom 05. April 2020 – 6 U 182/19 –, Rn. 30, juris)

 

Fazit:

Wenn sich das Oberlandesgericht Stuttgart in seiner Meinung durchsetzt, dann würde sich der Widerrufsjoker als Rohrkrepierer erweisen.

 

Stuttgart, den 22.04.2020

 

Oliver Renner

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

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