Pressemitteilung
INTERNATIONAL INVEST LTD DIVIDIUM CAPITAL
Anmerkung zu Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 19.08.2010 - 1 U 62/10
Anleger erhält Schadensersatz vom Vermittler
Die Dividium Capital Limited, Isle of Man, Zweigniederlassung Frauenfeld (Schweiz) bzw. die International Invest Limited, London (UK) Zweigniederlassung Frauenfeld (Schweiz) boten über Vermittler Kapitalanlagen in der Bundesrepublik an. Die Vermittler warben die Anleger damit, mit diesen Anlegergeldern würden am Devisenmarkt (Foreign Exchange market, „Forex“) Day-Trading-Geschäfte durchgeführt. Die Renditen beliefen sich auf mindestens 1 - 2 Prozent pro Woche. Die versprochenen Renditen kämen dadurch zustande, dass mit den kumulierten Anlegergeldern und mit dem außerordentlichen Know-how der Mitarbeiter Geschäfte gemacht werden könnten, die sonst nur Banken vorbehalten seien. So könne man auch als kleiner Anleger von den Geschäftsmodellen profitieren, die sonst nur Banken zur Verfügung stünden. Ein Verlust des Kapitals des Kunden könne nicht eintreten, da das Kapital nur als Sicherheit eingesetzt werde. Im Risiko sei allenfalls die Rendite.
Gemäß Verfügung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vom 13.07.2009 wurde sowohl über die Dividium Capital Limited als auch über die International Invest Limited der Konkurs eröffnet. Als Konkursliquidatorin wurde die Revitriust Revision + Treuhand AG eingesetzt.
Geschädigt sind eine nicht bekannte Zahl von Anlegern, die den Unternehmen ihr Kapital zur Verfügung gestellt haben.
Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19.08.2010- 1 U 62/10 - besteht nunmehr die Chance, dass die Anleger bei ihrem Vermittler, soweit dieser zahlungsfähig ist, den Schaden realisieren könnten. Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts war der Vermittler verpflichtet, richtig und vollständig über diejenigen tatsächlichen Umstände zu informieren, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind. Der Anlagevermittler müsse das Anlagekonzept wenigstens auf Plausibilität, insbesondere wirtschaftliche Tragfähigkeit hin überprüfen. Der Vermittler habe fälschlich dargestellt, dass das Kapital des Kunden sicher sei. Auch habe der Vermittler das Konzept der Anlage - ohne den Anleger hierauf hin zu weisen - nicht auf Plausibilität überprüft.
Nach der Vermutung des sogenannten aufklärungsrichtigen Verhaltens war anzunehmen, dass der Kläger bei ordnungsgemäßer Aufklärung die Anlage nicht gezeichnet hätte. Das Oberlandesgericht hat der Klage gegen den ma&szli;geblichen Vermittler vollumfänglich stattgegeben und den maßgeblichen Vermittler verurteilt, an den Anleger Schadensersatz i.H.v. rund 60.000,00 EURO zu bezahlen.
Stuttgart, den 21. Oktober 2010
Oliver Renner
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
- Lehrbeauftragter der Fachhochschule Schmalkalden
für das weiterbildende Studium zum/r „Finanzfachwirt/in (FH)“
- Lehrbeauftragter der Hochschule Pforzheim
- Stellvertretender Vorsitzender des Prüfungsausschusses
"Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht" der Rechtsanwaltskammer Stuttgart
- Geldwäschebeauftragter der Rechtsanwaltskammer Stuttgart
WÜTERICH BREUCKER Rechtsanwälte
PM-04-10-International-Invest-OLG-Stuttgart.pdf