
LG Düsseldorf, Urteil vom 04.10.2018 – 25 S 22/18 –
Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 4.10.2018 - Az. 25 S 22/18- entschieden, dass der Anspruch von Wohnungseigentümern gegen den Verwalter auf Herausgabe einer Eigentümerliste nicht auch die Herausgabe der E-Mail-Adressen aller Wohnungseigentümer umfasst.
„Es entspricht lediglich gefestigter Rechtsprechung, dass der Verwalter verpflichtet ist, auf Verlangen eine Liste der Wohnungseigentümer - mit Namen und Anschrift - zu übergeben“, so das Landgericht Düsseldorf in seiner Urteilsbegründung.
Ein Wohnungseigentümer kann zwar nicht geltend machen, dass die anderen Wohnungseigentümer seinen Namen und seine Anschrift aus Gründen des Datenschutzes nicht erfahren dürfen, weil gegenüber den anderen Wohnungseigentümern kein Geheimhaltungsinteresse besteht. Wer eine Wohnung kauft und Mitglied der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wird, hat keinen schützenswerten Anspruch darauf, dies namenlos zu tun. Dies erstreckt sich jedoch auch unter Berücksichtigung des elektronischen Fortschritts nicht auf E-Mail-Adressen, weil es einen nicht unerheblichen Unterschied in der Art und Weise, Sorgfalt und Intensität der Nutzung von E-Mails gegenüber dem postalischen Schriftverkehr gibt.
Mit dem anerkannten Einsichtsrecht jedes einzelnen Wohnungseigentümers könnte dieser sich Kenntnis über diverse E-Mail-Adressen anderer Wohnungseigentümer verschaffen. Diese muss er aber – auch unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Vorgaben in eigener Verantwortung – nutzen.
Oliver Renner
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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