Kein Kündigungsrecht für Bausparkassen bei zuteilungsreifem Vertrag

eingestellt am 08.11.2016

OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.11.2016 – 17 U 185/15 -

Nachdem zwischenzeitlich sowohl das Oberlandesgericht Stuttgart mit zwei Urteilen das Oberlandesgericht Bamberg mit einem Urteil vom 10.08.2016 (AZ: 8 U 24/16) entgegen anderslautenden Urteilen des von Oberlandesgerichten (Köln, Koblenz, Celle, Hamm, Frankfurt) entschieden haben, dass Bausparkassen bei bloßer Zuteilungsreife ihren Kunden den Bausparkassenvertrag nicht kündigen können hat sich auch das Oberlandesgericht Karlsruhe mit einem aktuellen Urteil vom 08.11.2016 (AZ.: 17 U 185/15) zu Gunsten von Bausparkunden geurteilt.

Das abschließende Wort wird und muss hierzu bei dieser umstrittenen Rechtsfrage der Bundesgerichtshof sprechen. Dort sind zahlreiche Verfahren in der Revision anhängig.

 



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