Keine Corona Gutscheine bei beruflichen Fortbildungen/Seminaren

eingestellt am 20.05.2022

Keine Corona-Gutscheine bei beruflichen Seminaren und Fortbildungen

 

OLG Celle, Urteil vom 18.11.2021 – 11 U 66/21 -

 

Auf Grund der Pandemie hat der Gesetzgeber in Art. 240 § 5 Abs. 1 EGBGB für Veranstalter die Möglichkeit vorgesehen, dem Inhaber einer vor dem 08. März 2020 erworbenen Eintrittskarte anstelle der Erstattung des Kaufpreises einen Gutschein zu übergeben, wenn die Veranstaltung auf Grund der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden konnte.

Das Oberlandesgericht Celle hat in Bezug auf berufliche Veranstaltungen wie beispielsweise Tagungs- und Fortbildungsveranstaltungen, die sich an Erwerbstätige richten entschieden, dass diese o.g. Regelung nicht anwendbar ist.

„bb) Gemäß Art. 240 § 5 Abs. 1 EGBGB sind Veranstalter einer Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstigen Freizeitveranstaltung, die aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden konnte oder kann, berechtigt, dem Inhaber einer vor dem 8. März 2020 erworbenen Eintrittskarte oder sonstigen Teilnahmeberechtigung anstelle einer Erstattung des Eintrittspreises oder sonstigen Entgelts einen Gutschein zu übergeben. Umfasst eine solche Eintrittskarte oder sonstige Berechtigung die Teilnahme an mehreren Freizeitveranstaltungen und konnte oder kann nur ein Teil dieser Veranstaltungen stattfinden, ist der Veranstalter berechtigt, dem Inhaber einen Gutschein in Höhe des Wertes des nicht genutzten Teils zu übergeben. Gemäß § 2 ist der Betreiber einer Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstigen Freizeiteinrichtung, die aufgrund der COVID-19-Pandemie zu schließen war oder ist, berechtigt, dem Inhaber einer vor dem 8. März 2020 erworbenen Nutzungsberechtigung anstelle einer Erstattung des Entgelts einen Gutschein zu übergeben.

All dies trifft auf das streitgegenständliche Seminar nicht zu. Unbesehen der bereits im Vorstehenden unter aa) mitgeteilten Bedenken, ob durch die Regelung überhaupt ein Rücktrittsrecht gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausgeschlossen wird, zeigt die Begrenzung der Befreiung von sofortigen Rückzahlungspflichten allerdings im Umkehrschluss, dass der Gesetzgeber Anbieter etwa von Tagungs- und Fortbildungsangeboten, die sich an Erwerbstätige richten, nicht begünstigen wollte (vgl. dazu auch BT-Drucks. 19/18697, Seite 7 f.).“, so das OLG Celle in seinem Urteil vom 18. November 2021 – 11 U 66/21 –).

Der Teilnehmer erhielt seine Zahlung für eine Präsenzveranstaltung in Höhe von rund € 8.800,00 zurück. Er musste sich nicht auf eine anstelle der Präsenzveranstaltung angebotenes Webinar „vertrösten““ lassen. Der Teilnehmer durfte vielmehr berechtigt zurücktreten. Bucht ein im Erwerbsleben Stehender ein berufsbezogenes und -begleitendes Seminar, für das bereits im Vorfeld bestimmte Termine angegeben worden sind, muss der Seminaranbieter auch ohne ausdrücklichen Hinweis allein nach Maßgabe dieser Umstände davon ausgehen, dass die Einhaltung der angegebenen Termine für die Teilnehmer im Sinne des § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB wesentlich ist und sie weder in der Lage noch auch nur bereit sein werden, an dem Seminar an beliebigen anderen Terminen teilzunehmen, so das OLG Celle, Urteil vom 18. November 2021 – 11 U 66/21 –).

 

Stuttgart, den 20.05.2022

 

Oliver Renner

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

c/o Wüterich Breucker Rechtsanwälte Partnerschaft mbH

Charlottenstr. 22 - 24

70182 Stuttgart

Telefon: 0711/23992-0

Telefax: 0711/23992-29

Email: O.Renner@wueterich-breucker.de



Kommentare

- Es sind noch keine Kommentare vorhanden. -

Hinterlassen Sie einen Kommentar
@

* Diese Felder sind Pflichtfelder
Kommentar Veröffentlichung vorbehalten