Keine Maklerprovision bei fehlender Verbraucherbelehrung

eingestellt am 08.04.2021

BGH, Urteil vom 26.11.2020 – I ZR 169/19 -

 

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 26.11.2020 – Aktenzeichen: I ZR 169/19 – entschieden, dass ein Makler keinen Anspruch auf seine Provision hat, wenn er einem Verbraucher weder eine Widerrufsbelehrung noch das Musterwiderrufsformular ausgehändigt hat. Diese müssen dem Verbraucher grundsätzlich in Papierform zur Verfügung gestellt werden. Nur wenn der Verbraucher zustimmt, sei dies auch auf einem anderen dauerhaften Datenträger möglich.

Makler sollten daher genau darauf achten, dass die erforderlichen Belehrungen/Informationen gesetzesgemäß erfolgen. Ansonsten könnte die Verpflichtung zur Zahlung der Courtage (§ 652 Abs. 1 BGB) sowie von Werteersatz (357 Abs. 8 BGB) entfallen.

Verbraucher sollten prüfen, ob ihnen gesetzesgemäße Belehrungen/Informationen ausgehändigt worden sind. Die Zahlung der Maklerprovision könnte damit abgewendet werden oder ggf. diese zurückgefordert werden.

 

 

Stuttgart, den 09.04.2021

 

Oliver Renner

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

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