Koalitionsvertrag: Aufsicht über freie Finanzanlagenvermittler durch BaFin

eingestellt am 08.02.2018

Aufsichtswechsel beantwortet nicht die Frage, wer und wie beaufsichtigt wird

Die Diskussion um den im Koalitionsvertrag geplante schrittweise Übertragung der Aufsicht über freie Finanzanlagevermittler von den Industrie- und Handelskammern auf die BaFin wirbelt nur Staub auf. Grund hierfür ist, dass der Koalitionsvertrag keinerlei Aussagen dazu enthält, wie eine an Mifid II angepasste Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) aussehen wird und welche Folgen dies haben soll. In diesem Zusammenhang war immer wieder die Befürchtung laut geworden, das Geschäftsmodell der Provisionsvermittlung falle weg, wenn 34f-Berater ebenso wie Banken Zuwendungen komplett in Verbesserungen der Servicequalität für den Kunden stecken müssten. Sollte der Paragraf 2, Absatz 6, Nummer 2 KWG tatsächlich gekippt werden, hätte sich die Frage, wer beaufsichtigt, von selbst erledigt. Unklar ist im Moment, ob überhaupt noch eine neue FinVermV verabschiedet wird oder nicht. Im Koalitionsvertrag für die 18. Legislaturperiode der großen Koaliton wurde auf Seite 64 vereinbart: „Wir werden die Einführung der Honorarberatung als Alternative zu einer Beratung auf Provisionsbasis für alle Finanzprodukte vorantreiben und hohe Anforderungen an die Qualität der Beratung festlegen.“ Danach sollen beide alternativ zueinander bestehen. Bevor also die Frage, wer die Aufsicht führt, gestellt wird, sollte zunächst geklärt werden, wer denn wie beaufsichtigt werden soll. Der Koalitionsvertrag gibt daher eine Antwort auf eine nicht gestellte Frage und lässt eine bestehende Frage unbeantwortet. Politik eben.

 

Stuttgart, den 09.02.2018

 

Oliver Renner

 

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

-       Lehrbeauftragter der Fachhochschule Schmalkalden

für das weiterbildende Studium zum/r „Finanzfachwirt/in (FH)“

-       Lehrbeauftragter der Hochschule Pforzheim

-       Stellvertretender Vorsitzender des Prüfungsausschusses

"Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht" der Rechtsanwaltskammer Stuttgart

-       Geldwäschebeauftragter der Rechtsanwaltskammer Stuttgart

-       Schiedsgutachter nach § 18 ARB

 

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