Ausschluss von Konkurrenzschutz und Öffnungspflicht wirksam
BGH, Urteil vom 06.10.2021 – XII ZR 11/20 -
Die Rechtsprechung zu Sortiments- und Konkurrenzschutzklauseln bei gewerblichen Mietverträgen insbesondere in Einkaufszentren ist mannigfaltig.
Der Bundesgerichtshof musste über die Wirksamkeit einer Klausel in einem gewerblichen Mietvertrag entscheiden, die einerseits den Konkurrenzschutz eines Ladenmieters in einem Einkaufszentrum ausschließt und andererseits eine Öffnungspflicht beinhaltete. Der Bundesgerichtshof sah darin keine unangemessene Benachteiligung des Ladenmieters, wenn zugleich auch eine vage Sortimentsbindung gegeben ist. Der Ladenmieter könne sich hier mit einem breiten Warenangebot schützen.
Die formularvertraglich vereinbarte Betriebs- und Offenhaltungspflicht des Mieters eines Ladengeschäfts in einem Einkaufszentrum stellt auch im Zusammenspiel mit fehlendem Konkurrenzschutz keine unangemessene Benachteiligung dar, wenn sie mit keiner hinreichend konkreten Sortimentsbindung verbunden ist, so der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 06.10.2021 im Leitsatz (BGH, Urteil vom 06. Oktober 2021 – XII ZR 11/20 –).
Anders wäre es, wenn eine Sortimentsbindung vereinbart worden wäre: „Mit dem formularmäßigen Ausschluss des Konkurrenzschutzes schränkt der Vermieter seine Hauptleistungspflicht ein. Werden durch eine Bestimmung wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so eingeschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist, ist gemäß § 307 Abs. 2 BGB im Zweifel eine unangemessene Benachteiligung anzunehmen. So liegt der Fall, wenn in einem typischen Einkaufszentrum durch formularmäßigen Mietvertrag jeglicher Konkurrenzschutz ausgeschlossen, gleichzeitig jedoch dem Mieter eine Betriebspflicht mit Sortimentsbindung auferlegt wird.“ (BGH, Urteil vom 26. Februar 2020 – XII ZR 51/19 –, Rn. 40)
Die Rechtsfragen zu Konkurrenz- sowie Sortimentsschutzklauseln in gewerblichen Mietverträgen sind komplex. Eine Einzelfallbetrachtung ist daher zwingend notwendig. Rechtsanwalt Oliver Renner berät/vertritt seit Jahren hierzu Unternehmen sowohl in der Vertragsgestaltung als auch in der außergerichtlichen sowie gerichtlichen Auseinandersetzung.
Gerne stehe ich Ihnen zur Seite.
Stuttgart, den 19.11.2021
Oliver Renner
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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