Kündigungsklausel in Bausparkassenverträgen der LBS sind unwirksam

eingestellt am 09.08.2018

OLG Stuttgart, Urteil vom 02.08.2018 – 2 U 188/17

 

Das Oberlandesgerichts Stuttgart hat mit Urteil vom 02.08.2018 – AZ.: 2 U 188/17 – entschieden, dass eine Kündigungsklausel in den Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) der Landesbausparkasse Südwest (LBS), die an den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses anknüpft, unzulässig sind.

 

Nach der Pressemitteilung des OLG Stuttgart vom 02.08.2018 wurde folgende Klausel in den ABB beanstandet:

 

„Die Bausparkasse ist berechtigt, einen Bausparvertrag vor Auszahlung des Bauspardarlehens zu kündigen, wenn (…) b) seit dem 1. des Monats, in dem der Bausparvertrag abgeschlossen wurde, mindestens 15 Jahre vergangen sind und die Bausparkasse dem Bausparer mindestens 6 Monate vor Ausspruch der Kündigung ihre Kündigungsabsicht mitgeteilt hat.“

 

Das Oberlandesgericht kam zu Ergebnis, dass die angegriffene Klausel den Bausparer unangemessen benachteilige. Da die Frist für das durch die Klausel geregelte Kündigungsrecht der Bausparkasse, anders als das gesetzliche Kündigungsrecht gem. § 489 Abs. 1 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), nicht an den Eintritt der Zuteilungsreife, sondern an den Monat des Abschlusses des Bausparvertrags anknüpfe, verkürze sie bei langfristigen Bausparverträgen die Überlegungsfrist des Bausparers, ob er die Zuteilung annehme, in unangemessener Weise. Sie eröffne der Bausparkasse außerdem Manipulationsmöglichkeiten.

 

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache wurde die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

 

Das Oberlandesgericht Stuttgart schlägt damit in dieselbe Kerbe, wie auch schon andere Gerichte. So haben sowohl Landgericht Karlsruhe als auch und das Landgericht Stuttgart bereits entschieden, dass Klauseln in den ABB von Bausparkassen unwirksam sind, wonach Bausparkassen nicht vorzeitig kündigen dürfen.

 

Stuttgart, den 09.08.2018

 

Oliver Renner

 

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

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für das weiterbildende Studium zum/r „Finanzfachwirt/in (FH)“

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"Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht" der Rechtsanwaltskammer Stuttgart

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