Maklerlohn trotz Widerruf der Honorarvereinbarung

eingestellt am 29.10.2021

Maklerlohn trotz Widerruf der Honorarvereinbarung

Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 05.05.2021 – 11 U 184/20 –

Ein Versicherungsmakler vereinbart mit seinem Kunden eine Vergütung bei Abschluss eines Nettopolice. Der Kunde widerruft danach die Vergütungsvereinbarung und will das Honorar nicht bezahlen. Das Brandenburgisches Oberlandesgericht verurteilt den Kunden trotz Widerruf, das Honorar zu bezahlen (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 05.05.2021 – 11 U 184/20 -).

Vergütungsvereinbarung bei Nettopolice ist zulässig?

Zunächst kommt das Brandenburgische Oberlandesgericht zum Ergebnis, dass eine Vergütungsvereinbarung bei Abschluss einer Nettopolice zulässig ist: „Dass separate Vergütungsabsprachen, die Versicherungsmakler mit ihren Kunden bei der Vermittlung sogenannter Nettopolicen treffen, keinen durchgreifenden Zulässigkeitsbedenken begegnen, obwohl das rechtliche Schicksal einer solchen Entgeltzusage nicht vom Fortbestand des jeweils vermittelten Versicherungsgeschäfts abhängt, ist seit längerem höchstrichterlich geklärt“, so im Urteil.

Maklerlohn trotz Widerruf?

Selbst wenn man dann annehmen würde, dass die Vergütungsvereinbarung bspw. wegen fehlerhafter Belehrung wirksam vom Kunden widerrufen worden wäre, dann behält der Makler dennoch im konkreten Fall seinen Maklerlohn. Grund hierfür ist, dass der Kunde dann Wertersatz zu leisten hätte. Wenn der Widerruf wirksam wäre, würde der Kunde dem Makler gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB (a.F.) Wertersatz (maximal) in Höhe des objektiven Wertes der Maklerleistung schulden.

Zur Höhe des objektiven Wertes muss aber vom Makler vorgetragen werden, was im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Brandenburg erfolgte. Der Makler hatte – substanziiert durch Gutachten und unwidersprochen – vorgetragen hat, die vertraglich vereinbarte Vergütung entspreche der seinerzeit üblichen und angemessenen.

Fazit:

Ob im Einzelfall also ein Widerruf wirksam erklärt wurde und mit Erfolg das Honorar verlangt/geschuldet ist muss substantiiert geprüft werden.

 

Stuttgart, den 29.10.2021

 

Oliver Renner

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

c/o Wüterich Breucker Rechtsanwälte Partnerschaft mbH

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