Mehrerlösvereinbarungen beim Immobilienmakler

eingestellt am 07.05.2019

Mehrerlösvereinbarungen eines Maklervertrages sind grundsätzlich zulässig.

Vertragsklausel müssen aber der AGB Kontrolle standhalten und dürfen nicht sittenwidrig sein.

Zudem können, insbesondere bei geschäftsunerfahrenen Kunden Aufklärungspflichten bestehen. Jedenfalls dann, wenn der Auftraggeber des Maklers nicht sachkundig ist und keine Vorstellungen von dem tatsächlichen Verkehrswert des von ihm angebotenen Grundstücks und dem erzielbaren Preis hat, verstößt der Makler vorwerfbar gegen die ihm obliegenden Pflichten, wenn er den Auftraggeber nicht aufklärt und berät oder sogar unzutreffend unterrichtet. Ein solches Verhalten begründet jedenfalls einen Schadenersatzanspruch unter dem Aspekt des Verschuldens bei Vertragsschluss, so das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 05.02.1999 – Aktenzeichen: 7 U 132/98 –).

Zur Sittenwidrigkeit hat konkretisierend das OLG Karlsruhe entschieden: „Die Vereinbarung eines Mehrerlöses als Entgelt für die Verwertung eines Mehrfamilienhauses durch Bildung von Eigentumswohnungen und deren Verkauf ist sittenwidrig, wenn es sich bei den zu erbringenden Leistungen weitgehend um solche handelt, die üblicherweise ein Makler für eine Provision von 3% bis 5% des Kaufpreises erbringt, und wenn die erwartete Vergütung in der Größenordnung des erwarteten Mehrpreises sich auf das Dreieinhalbfache der angemessenen Vergütung beläuft“ (OLG Karlsruhe, Urteil vom 05.04.2001 – Aktenzeichen: 9 U 151/00 –).

Auch das OLG Brandenburg nahm Sittenwidrigkeit bei nachfolgender Fallgestaltung an: „Bei einer Gesamtschau aller bei Vertragsschluss vorliegenden Umstände kann sich eine Übererlösvereinbarung als sittenwidrig darstellen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn für den Makler die Höhe seiner Provision absehbar ist, weil der Grundstückskaufpreis bereits feststeht, wenn der Mehrerlös mindestens das Dreifache der üblichen Maklervergütung ausmacht und der Geschäftspartner, was dem Makler bekannt ist, aufgrund einer wirtschaftlich und finanziellen Notlage sich nicht in der Lage sieht, den Abschluss der Vergütungsvereinbarung verweigern zu können“ (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 06.08.2008 – Aktenzeichen: 4 U 174/07 –).

Sowohl bei der Gestaltung einer Mehrerlösvereinbarung aber auch bei der Frage der Durchsetzbarkeit der Forderung aus einem bereits geschlossenen Vertrag sind mithin insbesondere die Umstände des Einzelfalles zu beachten.

Rechtsanwalt Oliver Renner – zugleich Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht – berät und vertritt Sie hierbei kompetent und auf Grundlage langjähriger Erfahrung bei der Vertragsgestaltung sowie Prozessführung.

 

Stuttgart, den 08.05.2019

Oliver Renner

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

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